Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1972
BGH Urteil vom 17.02.1972 – 4 StR 13/72
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 13/72 URTEIL
Pr
in der Strafsache
gegen
4. Maxine Leisim 5 ED zus 7, geboren an EB 1950 in POS VER / US, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. Jose Angel Del RED aus Koi, geboren am EEE 19.9 in nem usı,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gemeinsam begangenen Diebstahls in einem schweren Fall u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Februar 1972, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Salger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom
13. August 1971 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie im Fall 3 (Überfall auf einen Unbekannten auf dem RlWBpiatz in KO Ende September 1970) verurteilt worden sind, ferner in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen,.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Zweibrücken zurückverwiesen.
Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten Dei I] wegen Diebstahls in erschwerter Form (§ 243 Nr. 1 StGB) und wegen schweren Raubes in zwei Fällen zu drei Jahren Freiheitsstrafe, den Angeklagten S GEB wegen Diebstahls in erschwerter Form und wegen Hehlerei in zwei Fällen zu einem Jahr und zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Mit den Revisionen rügen die Angeklagten Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Revision des Angeklagten del RB ist wirksam beschränkt auf den Schuldspruch im Fall 3 und den Strafausspruch.
1. Verfahrensvoraussetzungen;
Die Ansicht der Revision des Angeklagten del RP, im Fall 3, in welchem das Tatopfer möglicherweise ein Angehöriger der US-Streitkräfte gewesen ist, sei keine deutsche Gerichtsbarkeit gegeben, trifft nicht zu. War der Angegriffene ein US-Soldat, so hatten zwar nach Art. VII Abs. III des Nato-Truppenstatuts (abgedruckt bei Kleinknecht, StPO, 30. Aufl. S. 1453 ff.) die US-Militärbehörden das Vorrecht auf Ausübung der Gerichtsbarkeit. Das Schreiben des Department of the Army Headquarters, z.nd Army Air Defense Command an die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern vom 14. Juli 1971 enthält jedoch sinngemäß einen Verzicht der US-Militärbehörden auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit in diesem Falle (Art. VII Abs. III (c) des Nato-Truppenstatuts).
Dam
Darauf, ob die US-Militärbehörden den Angeklagten, wie er behauptet, zwangsweise in Deutschland festgehalten haben, kommt es nicht an.
2. Die Revision des Angeklagten del Rp:
Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. Das Landgericht geht in Übereinstimmung mit der Einlassung des Angeklagten davon aus, er habe sich für berechtigt gehalten, dem Unbekannten auf dem RillBnlatz die 40 Dollar gewaltsam wegzunehmen, daher habe er nicht gewußt, daß sein Verhalten strafbar sei. Es meint aber, dieser das Recht zur Selbsthilfe betreffende Verbotsirrtum schütze den Angeklagten nicht vor Strafe, da er ihn habe vermeiden können. Mit dieser Betrachtungsweise wird das Landgericht indessen der als unwiderlegt erachteten Einlassung des Angeklagten nicht gerecht. Zum inneren Tatbestand des Raubes gehört die Absicht des Täters, sich die Sache, die er mit Gewalt wegnimmt, rechtswidrig zuzueignen, War der Angeklagte del RB, was bei seiner Herkunft und Vorstellungswelt naheliegt, der Meinung, er habe einen rechtlich begründeten Anspruch auf Übereignung gerade der weggenommenen 40 Dollar gegen den unbekannten Abnehmer des Haschisch, so handelte er nicht in der Absicht rechtswidriger Zueignung, wenn er sich das Geld mit Gewalt nahm und aneignete. Er erstrebte dann nur die Herstellung des nach seiner Ansicht rechtmäßigen Zustandes (BGHSt 17, 87, 90 £.), beging also keinen Raub. Die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Raubes in diesem Fall kann daher nicht bestehen bleiben. Ob der Tatbestand
der Nötigung erfüllt ist, wird das Landgericht zu prüfen haben, falls es nicht von der Möglichkeit des § 154 StPO Gebrauch macht.
Die Aufhebung der Verurteilung wegen schweren Raubes hat die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Im übrigen sind die Revisionsangriffe gegen die Strafzumessung unbegründet. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, daß sich die aufgehobene Verurteilung auf die Höhe der übrigen Einzelstrafen nicht ausgewirkt hat.
3. Die Revision des Angeklagten SERIE:
Das Landgericht hat auf den zur Tatzeit über 20 Jahre alten Angeklagten Erwachsenenrecht angewendet. Daß er damals nach seiner geistigen und sittlichen Entwicklung nicht mehr einem Jugendlichen gleichstand, konnte das Landgericht auf Grund des Eindrucks, den es von ihm in der Hauptverhandlung gewonnen hat, kraft eigener Sachkunde beurteilen. Die Zuziehung eines Sachverständigen brauchte sich ihm nicht aufzudrängen. Die Aufklärungsrüge geht also fehl. Offensichtlich fehl geht auch die Rüge, mit der ein angeblicher Widerspruch zwischen den Urteilsfeststellungen und dem Hauptverhandlungsprotokoll beanstandet wird (vgl. BGH NJW 1966, 63).
Die Sachrüge führt zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei im Fall 3. SB hat von del R@®die Hälfte der dem unbekannten Haschischkäufer gewaltsam abgenommenen 40 Dollar erhalten. Er
wußte, daß del Rp das Geld mittels Gewalt erlangt hatte, Auf Grund dessen nimmt das Landgericht ohne weiteres an, daß er auch gewußt habe, das Geld sei mittels einer strafbaren Handlung erlangt. Diese Annahme beruht indessen ersichtlich ebenfalls auf der, wie dargelegt, rechtsirrigen Auffassung, daß das Vorgehen des Angeklagten del MB gegen den Haschischkäufer den vollen äußeren und inneren Tatbestand des Raubes nach § 249 StGB erfülle. Hehlerei kann allerdings auch an Sachen begangen werden, die mittels einer Nötigung erlangt sind, wenn durch die Nötigung Vermögen des Genötigten betroffen
und ein unrechtmäßiger Besitzstand geschaffen worden ist. Als Vortat einer Hehlerei kommen alle Straftaten in Betracht, die fremdes Vermögen verletzen und den Vermögenszustand verändern, nicht nur Vermögens- und Eigentumsdelikte im engeren Sinn (RGSt 6, 218, 221;
11, 342; 37, 230). Ob del R@eine Nötigung begangen hat, muß jedoch erst geprüft werden. Darauf, ob sich jener, falls Nötigung vorliegt, der Rechtswidrigkeit seines Vorgehens bewußt war, kommt es für die Beurteilung der Tat des Angeklagten Sg nicht an, sondern allein darauf, ob dieser selbst sowohl bezüglich der Vortat als auch seines eigenen Verhaltens das Bewußt-
sein der Rechtswidrigkeit hatte oder doch haben konnte (BGHSt 4, 76, 78).
Im übrigen gibt der Schuldspruch keinen Anlaß zu rechtlicher Beanstandung.
Aus demselben Grund wie bei del R@&®ist auch bei diesem Angeklagten der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben. Die übrigen Einzelstrafen sind von der aufgehobenen Verurteilung nicht beeinflußt. Die Nachprüfung ergibt auch sonst keine Rechtsfehler.
Meyer Börtzler Mayr Hürxthal Salger