Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972

BGH Beschluss vom 02.02.1972 – 2 StR 691/71

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 691/71 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Richard 5 EEE zus Zum geboren am ED 1927 ir ITEEEED:

wegen Betrugs u.a.

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Der 2. Strafsenat des ‘undesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Februar 1972 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision Jes Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom

19. Februar 1971 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Gegen den Strafausspruch greifen die Verfahrensrügen der Verletzung des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO und die Sachrüge durch. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Stellungnahme ausgeführt:

"Zwar braucht der Tatrichter im Urteil bei der Strafzumessung nicht alle denkbaren, sondern nur die Umstände darzulegen, die für die Bemessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Die Begründung muß aber so angelegt sein, daß dem Revisionsgericht eine rechtliche Nachprüfung möglich ist (BGH, Urteil vom 30. November 1971 - 1 StR 485/71 - und die dort zitierten Urteile des BGH). Diesen Erfordernissen genügt das angefochtene Urteil nicht.

Die Strafkammer teilt bei der Einzelstrafzumessung in den Fällen II 3 und 7 keinerlei Erwägungen mit. In den Fällen II 2, 5, 6 und 8 beschränkt sie sich auf den (rechtlich mindestens zweifelhaften) Hinweis, der im Offenbarungseidverfahren geleistete Meineid sei nicht so strafwürdig wie ein Meineid sonst. Darüber hinaus gibt die Strafkammer (abgesehen von einer nicht

in die Strafzumessung gehörenden Würdigung zum subjektiven Tatbestand des Meineids) lediglich an, es seien weiter keine Gründe erkennbar, die zu einer milden Beurteilung des Angeklagten führen könnten. Danach fehlt es an der Angabe der sich aus den jeweiligen Einzelstrafen für die Strafzumessung ergebenden entscheidenden Umstände, die zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten gewirkt haben. Eine rechtliche Nachprüfung der Einzelstrafaussprüche ist deshalb nicht möglich.

Die notwendige Aufhebung der Einzelstrafen bedingt auch die Aufhebung der Gesamtstrafe. Im übrigen läßt auch die zur Bemessung der Gesamtstrafe allein mitgeteilte formelhafte Wendung (UA S. 25) die erforderliche Beurteilung nicht zu, ob die Strafkammer bei Bildung der Gesanmtstrafe von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und ob sie insbesondere die Bedeutung des § 75 Abs. 1 S. 2 StGB erkannt hat."

Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.

Die zitierte Entscheidung wird demnächst in BGHSt 24, 257 veröffentlicht werden.

Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.

willnms Müller Baumgarten

Meyer Schauenburg

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