Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1972
BGH Urteil vom 25.01.1972 – 1 StR 403/71
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
"Zum inneren Tatbestand der Entführung wider Willen, BGH - Urt, v. 25. Januar 1972 - 1 StR 403/71 - LG Bamberg
Nachschlagewerk: Ja BGHSt; nein
StGB § 237 \
"Zum inneren Tatbestand der Entführung wider Willen,
BGH - Urt, v. 25. Januar 1972 - 1 StR 403/71 - LG Bamberg
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 403/71 URTEIL in der Strafsache
gegen
1. den Mechaniker Detlev R e EEE aus EEE, dort geboren an ED 1947,
2. den Lagerarbeiter Gerhard R 8 aus EEE, geboren am END 1944 in vu,
3. den Kraftfahrer Mathias G
aus EEE, geboren an 95 in BE Ungarn,
wegen versuchter Notzucht u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Januar 1972, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer
als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Strickert
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. B
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 15. März 1971 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels,.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat die Angeklagten Rei und RD wegen Entführung in Tateinheit mit versuchter
Notzucht - jeweils in Mittäterschaft begangen - , den Angeklagten CE wegen gemeinschaftlich begangener Entführung in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten Notzucht zu Freiheitsstrafen verurteilt
und die Vollstreckung der gegen CE verhängten Strafe von einem Jahr zur Bewährung ausgesetzt; ferner hat sie allen drei Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und den Kraftwagen des Angeklagten CEEEEEED eingezogen.
Die drei Angeklagten rügen ohne Erfolg die Verletzung des sachlichen Rechts.
1. Der äußere Tatbestand der Entführung wider Willen (§ 237 StGB) schließt auch nach der Neufassung der Vorschrift durch das Erste Strafrechtsreformgesetz das Merkmal ein, daß die Frau in eine hilflose Lage verbracht wird, also in eine Lage, die sie dem ungehemmten Einfluß des Täters preisgibt (BGHSt 24, 90, 92). Dazu kommt jetzt als weiteres Merkmal, daß der Täter die durch die Entführung entstandene hilflose Lage der Frau zur Unzucht mit ihr ausnutzt.
Daß die äußeren Voraussetzungen des Vergehens der Entführung erfüllt sind, hat das Landgericht ohne Rechtsfehler dargetan; als Monika Ban eine einsane Stelle gefahren wurde, spiegelte man ihr vor, man benutze auf dem Weg zu ihrem Wohnort Bu eine Abkürzung, um die verkehrsreiche Ortsdurchfahrt in FEED zu vermeiden. Was die Revisionen gegen die Annahme der Strafkammer vorbringen, das Mädchen habe sich an einsamer Stelle in hilfloser Lage befunden, richtet sich gegen die tatrichterlichen Feststellungen und ist, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet.
Die Angeklagten haben auch die hilflose Lage von Monika B@9 zur Unzucht mit ihr ausgenutzt, indem sie - wogegen die Revisionen keine Einwendungen erheben - ein Notzuchtsverbrechen versuchten (Re una ra) oder zum Versuch Beihilfe leisteten (CEEEREED) . Diese Handlungsweise erfüllt das Tatbestandsmerkmal des Unzuchttreibens im Sinne des § 237 StGB; der Auffassung, daß dafür der Versuch einer Unzuchtshandlung selbst dann nicht ausreiche, wenn er selbst eine Straftat darstellt (Schönke/Schröder, StGB 15. Aufl. § 237 Rdn. 13), vermag sich der Senat nicht anzuschließen (so schon BGH, Urteil vom 14. Oktober 1969 - 1 StR 89/69 - insoweit bei Dallinger, MDR 1970, 197 nicht mitgeteilt). Dabei kann offen bleiben, ob jede Art des Notzuchtsversuchs eine unzüchtige Handlung in dem hier entscheidenden Sinne darstellt; jedenfalls im vorliegenden Falle, in dem der Angeklagte Re dem Määchen den Schlüpfer heruntergerissen hatte und Run: FE nacheinander versuchten, ihr Glied in die Scheide des Mädchens einzuführen, kann das Vorliegen einer unzüchtigen Handlung nicht bezweifelt werden,
2. Auch die Feststellungen zur inneren Tatseite tragen die Verurteilung aller drei Angeklagten, Diese waren übereingekommen, "an einen einsamen Ort zu fahren, um dort nacheinander mit dem Mädchen, das alle drei für zugänglich hielten, geschlechtlich zu verkehren" (vA S. 7), talso dessen hilflose Lage zur Unzucht mit ihm auszunutzen" (UA S. 15).
Zum inneren Tatbestand der Entführung gehört auch nach der Neufassung des § 237 StGB jedenfalls der Vor-
satz, die Frau in eine hilflose Lage zu verbringen, in der sie dem ungehemmten Einfluß des Täters preisgegeben ist (BGHSt 24, 90, 92 im Anschluß an BGHSt 22, 178). Streitig ist zwischen den Strafsenaten des Bundesgerichtshofes, ob daneben schon bei der Entführungshandlung die Absicht des Täters bestehen muß, die dadurch entstehende hilflose Lage zur Unzucht mit der Frau auszunutzen. Der
1. Strafsenat hat im Urteil vom 14. Oktober 1969 (1 StR 89/69 - bei Dallinger, MDR 1970, 197 - in BGHSt 24, 90,
91 irrig als S. 297 zitiert) die Frage bejaht; der
2. Strafsenat hat diese Entscheidung als "nicht vorgreifliche Äußerung" angesehen und entschieden, daß
der Täter bei der Entführungshanälung noch nicht diese Absicht zu haben braucht (BGHSt 24, 90). Der erkennende Senat vermag sich der Auffassung des 2. Strafsenats nicht anzuschließen, mit welcher (wie Schröder in der Urteilsanmerkung JZ 1971, 435 zutreffend hervorhebt) der Tatbestand des § 237 StGB in zwei unabhängig nebeneinander stehende Teilakte aufgelöst und überdies die innere Einheit der §§ 235 bis 237 StGB zerrissen wird. Auch die Entstehungsgeschichte der Neufassung (vgl. insbesondere Deutscher Bundestag, 5. Wahlperiode, Protokolle des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform S. 2871 - 2875) ergibt lediglich, daß mit der Ausgestaltung der Vorschrift als zweiaktiges Tätigkeitsdelikt eine Einengung des Tatbestandes, nicht aber eine Ersetzung des Absichtsmerkmals durch die tatsächliche Ausübung der Unzucht und damit im Ergebnis für eine Gruppe von Fällen eine Erweiterung der Strafbarkeit beabsichtigt war. Der Senat sieht vielmehr den Sinn der Neufassung als Ergebnis der
Gesetzesberatungen darin, daß die Grenze der Strafbarkeit einer Entführungshandlung gegenüber dem früheren Rechtszustand hinausgeschoben werden sollte bis zur Verwirklichung der bereits bei der Entführung gehegten Absicht durch tatsächliche Vornahme einer unzüchtigen Handlung (im Ergebnis ebenso Schönke/Schröder, aaO Rdn. 6).
Einer Anrufung des Großen Senats für Strafsachen bedarf es aber mindestens in diesem Falle nicht, da die Verurteilung nach beiden Auffassungen der rechtlichen Nachprüfung standhält, so daß die Frage nicht entscheidungserheblich ist. Die Angeklagten hatten von Anfang an vor, daß sie alle drei mit Monika Be zum Geschlechtsverkehr gelangen wollten; daß sie das Mädchen für "zugänglich" hielten, besagt im Zusammenhang mit den übrigen Feststellungen nicht, daß sie erwarteten, das Mädchen werde sich freiwillig drei ihm unbekannten Männern nacheinander hingeben, sondern allenfalls, daß sie einen zu erwartenden Widerstand für unschwer überwindbar hielten. Besondere Feststellungen darüber, daß sie die Frau vorsätzlich in eine hilflose Lage verbrachten, in der sie ihrem ungehemmten Einfluß preisgegeben war, sind hier entbehrlich, da schon aus der äußeren Tatbegehung - die durch die Ortsveränderung geschaffene Lage wurde dazu benutzt, die Frau gewaltsam zum Geschlechtsverkehr zu bringen - auf die innere Tatseite geschlossen werden kann. Das gilt auch für CHE , Ser zwar zunächst, als er mit Monika allein war, deren Sträuben respektierte, aber anschließend
die hilflose Lage des Mädchens ebenfalls ausnutzte, indem er es am Bein festhielt, um einem Mittäter den Beischlaf zu ermöglichen.
3. Der Ausspruch über die Strafen und Nebenfolgen ist ebenfalls rechtlich bedenkenfrei. Auch im übrigen 1äßt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler ersehen.
Pfeiffer Loesdau Mösl
BR Dr. Woesner ist Strickert in Urlaub und daher
verhindert zu unter-
schreiben.
Pfeiffer