Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1972
BGH Urteil vom 18.01.1972 – 5 StR 438/71
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Über die Bestellung eines Amtsgerichtsrates zum Mitglied bei dem übergeordneten Landgericht.
Nachschlagewerk: 3a BGHSt: Ja
Über die Bestellung eines Amtsgerichtsrates zum Mitglied bei dem übergeordneten Landgericht.
BGH, Urt. v. 18. Januar 1972 - 5 StR 438/71 - IG Flensburg
wegen fahrlässiger Tötung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Klempner und Installateur
Hans-Hugo von RM aus Hamm. dort geboren an WB 542,
wegen fahrlässiger Tötung
- 2.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Herrmann. Bundesrichter Fleischmann" als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr A aus Hogan
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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 19.Oktober 1970 wird verworfen,
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
Sitzung vom 18.Januar 1972, an der teilgenommen haben:
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Gründe§
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat
keinen Erfolg.
I. Verfahrensrüge
1. Die Revision rügt, die Strafkammer habe zwei Ablehnungsgesuche gegen den Sachverständigen DIEB zu Unrecht verworfen. Diese Rüge scheitert daran, daß WB nicht Sachverständiger, sondern Zeuge war. Der Vorsitzende hatte ihn zwar als Sachverständigen laden lassen. Bevor es jedoch zu seiner Vernehmung kam, beschioß die Strafkammer, ihn als (sachverständigen) Zeugen zu vernehmen. Das geschah auch; und zwar bevor das erste Ablehnungsgesuch angebracht wurde. Die Zeugenvernehmung wurde also nicht etwa deshalb beschlossen, um dem Ablehnungsgesuch auszuweichen. Yas DB nach der Sitzungsniederschrift gesagt hat, war auch inhzaltlich kein Sachverständigengutachten, sondern eine Zeugenaussage. DEM berichtete über tatsächliche Wahrnehmungen, die er am Tage nach dem Unglück und mehrere Monate vor dem Unglück gemacht hatte. Beides war lange Zeit, bevor Di ‚als Beweisperson in Aussicht genommen und geladen wurde.
DEE natte bekundet, man habe am Tage nach dem Unfall schon vom Lande aus erkennen können, welche Stellen im Wasser für das Baden von Kindern ungefährlich waren. Daraufhin hatte der Angeklagte ihm vorgehalten, man könne vom Strand aus eine Unterströmung nicht sehen. TB erwiderte:
"Eine Unterströmung, ein sogenannter Trecker, oder Sog kann man schon von Land aus sehen". Die Revision meint, dies sei die Wiedergabe eines allgemeinen Erfahrungssatzes, also ein Sachverständigengutachten. Das ist nicht richtig. Ein derartiger Satz, mit dem ein Zeuge auf den Vorhalt antwortet, er könne das nicht gesehen haben, was er ge-
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sehen haben wolle, macht die Bekundung nicht zu einem Gutachten. WEB Hätte ebensogut. antworten kö anen, Sr habe das erkennen können,
Die St trafkammer, hat Drath dann auch richtigerweise nur als Zeugen vereidigt. Das ist weder von der Revision beanstanäst worden, noch ist in der Hauptverhandlung von irgendeiner Seite angeregt worden, über seine Vereidigung als Sachverständiger zu Entscheiden. Warum die Strafkammer die Ablehnungsgesuche so behandelt hat, als sei Sachverständiger, kann auf sich beruhen. Sie hätten mit der Begründung zurückgewiesen werden sollen, daß ein Zeuge nicht abgelehnt: werden kann, ‚Auf das ‚Urtei I hat, dieser
Irrtum keinen Einfiu3 gehabt.
2. Ferner rügt die Revi ision, daß die erke annende. Strafkamnmer nicht ordnungsgemiß besetzt gewesen sei, Soweit diese Rüge sich auf den Vorsitzenden, Landgerichtsdirektor Em uni den beisitzenden Geri: chtsassessor. PER GE bezieht, trägt die Reyisi on. weder vor, noch ist sonst zu erke nnen, was an der en itwirken ig Auszusetzen „gewesen sein soll. Landgerichtsdirektor. ID MER war der ordentliche Vorsitzende der Strafkamner; | Gerichtsassessor, er m 3 1 war der Kamner durch Präsidial-beschluß von 23.Februar 1970 oränungsgemäß. zugeteilt. Er war der einzige nicht auf Lebenszeit bestellte Richter dieser Kammer. j
Wenn das Landger -icht Flensburg, wie die Revision behauptet, nit Richtern ‚auf Lebenszeit unterbese etzt gewesen. sein sollts, so folgt daraus nieht, "cas es insgesamt nicht u ordnungszgem&ß besetzt ge ‚wesen ist", wie die Revision meint. Da die erkennende Kammer mit zwei Richtern auf Leben und nur einem Gerichtsassessor besetz t war, konnt es für dieses Verfahren nich? darauf an, cb da as Land dgericht i übrigen unter ainen Mangel ‚an Richter | 1 auf I Lebenszeit Jitt,
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- 5.
Die Revision beruft sich auf das Urteil des Senats
BGHSt 7,205 dafür, daß ein Gericht dann nicht ordnungsgemäß besetzt sei, wenn der Geschäftsverteilungsplan
nicht durchführbar und der Landgerichtspräsident deshalb gezwungen sei, die Vertretungen im wesentlichen unter Berufung auf § 67 GVG zu regeln. Sie trägt vor, so sei
es damals beim Landgericht Flensburg gewesen. Darauf kommt es aber deshalb nicht an, weil in der vorliegenden Sache die Besetzung gerade dem Geschäftsverteilungsplan entsprach und der Landgerichtspräsident keine Verfügung gemäß
8 67 GVG getroffen hat.
Mit Bezug auf den Landgerichtsrat TB rügt die Revision, er sei nicht ordnungsgemäß zum Mitglied des Landgerichts und der II.Großen Strafkammer bestellt worden, Auch diese Rüge greift nicht durch.
Landgerichtsrat El wurde durch Verfügung des Justizministers mit seiner Zustimmung vom Landgericht an das Amtsgericht Flensburg versetzt. Ihm wurde eb 1.Mai 1970 das Amt eines Amtsgerichtsrats bei dem Amtsgericht übertragen, Gleichzeitig wurde er in eine entsprechende Planstelle bei diesem Gericht eingewiesen. Mit derselben Verfügung bestellte der Justizminister ihn mit seinem Einverständnis zum Mitglied des Landgerichts Flensburg. Daraufhin zog dessen Präsidium ihn durch Beschluß vom 24.April 1970 zur Dienstleistung bei dem Landgericht heran, und zwar "zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Besetzung der Kammer mit Planstellen". Es teilte ihn zunächst der 3.Zivilkammer, später durch Beschluß vom 5.Mai 1970 der II.Großen Strafkammer zu.
An diesem Verfahren ist nichts auszusetzen. Die Zuweisung des Richters an das Landgericht ist wirksam. Sollte sich aus dem Beschluß des OLG München MDR 1956, 311 eine andere Ansicht ergeben, so teilt der Senat sie nicht.
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Ns gibt keine gesetzliche Vorschrift, nach der die Mitgliedschaft eines Richters bei verschiedenen Gerichten neben der Bestellung nach den § 8 22 Abs.2, 59 Abs:2 GVG noch eine besondere Zuweisung durch die Justizverwaltung .erfordert. Zu Unrecht meint die Re evision, Maßnahmen dieser Art öffneten der Willkür Tür und Tor, weil die Verwaltung es- jederzeit, in der Hand habe, die ‚Heranziehung eines Ants- und ‚Landgerichtsrats zum Dishst bein Landgericht. rückgängig zu machen. Die Justizverwaltung - d.h. das Justizministerium - kann eine solche Bestellung nicht ohne Einverständnis. des Richters rückgängig machen, weil der Richter auch insoweit unabsetzbar ist. Das Präsidiun kann den Geschäftsverteilungsplan im Laufe des Geschäftsjahrs nur unter, den Vor raussetzungen des § 63 Abs.2 GVG ändern. Sind. diese Voraussetzung gen | Besexen. so kann es die Mitgliedschaft des Richters in eirier Kammer „auch dann beenden, wenn der Richter nur dem Landgericht und nieht außerdem noch einen Amtsgericht angehört,
II. Sachrüge
Die Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den festgestellten Sachverhalt ist rechtsfehlerfrei..
Das Urteil meint, der ‚Angeklagte habe die vier Jungen der Gruppe "Südwest", | die am 9. sul 1969 beim Baden ertrunken sind, ‚fahrlässig im Sinne des S 222 StGB getötet, weil er als Badeleiter bei einer Anordnung, daß die Jungen der Gruppe, zu der die obengenannten vier gehörten, sowie die beiden Betreuerinnen Dis zu der 50. bis 60 m von der Flutkante entfernten ersten größeren Brandungswelle ins Wasser gehen dürften, nach seinen Erfahrungen und Fähigkeiten damit rechnen konnte und mußte, daß es zu Wassernotfällen der eingetretenen Art und daher zum Tod2 der Kinder kommen werde
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Der Einwand der Revision, es sei nicht festgestellt worden, weshalb der Angeklagte solche Erfahrungen und Fähigkeiten hatte, geht fehl.
Die Frage, ob der Angeklagte auf Grund von Erfahrungen und Fähigkeiten mit dem Eintritt von Folgen der obenbezeichneten Art rechnen konnte, betrifft den Bereich des Tat-_ sächlichen. Das Urteil teilt die äußeren und inneren Tatsachen mit, aus denen die Strafkammer jene Erfahrung und Fähigkeit geschlossen hat, Es stellt fest, daß gegen 15.30 Uhr, als der Angeklagte die Gruppe ins Wasser ließ, bei aufkommender Flut die Windstärke (gegen 11 Uhr Windstärke 4) und die Wolkenbedeckung leicht zugenommen hatten und ständig kurze, mindestens 40 bis 50 cm hohe Wellen mit. Schaumkronen aus Windrichtung leicht schräg auf den Strand zuliefen, daß ein gleichbleibender Brandungsschlag an der Westküste Sylts nicht die Regel ist, daß der Angeklagte vor 1969 viermal als Badeleiter oder Wachtposten in Kinderheimen auf Sylt beschäftigt war, darunter bereits einmal als Badeleiter in Klappholttal und daß sich, wie er wußte, einige Jehre zuvor an der Westküste Sylts an Badestellen von Kinderheimen, in einem Falle des Nordseeheims Klappholttal, Badeunfälle ereignet hatten, bei denen Kinder ins Wasser abgetrieben und ertrunken waren. Der Angeklagte wußte, daß die meisten der 8 bis 10 Jahre alten Jungen der Gruppe "Südwest" für Nordseeverhältnisse praktisch Nichtschwimmer waren und daß die Begleiterinnen Bauer und Wegner zu Rettungsmaßnahmen nicht fähig waren. Daß die Strafkammer aus allem geschlossen hat, der Angeklagte habe auf Grund seiner Erfahrungen und Fähigkeiten mit dem Eintritt von Folgen der obenbezeichneten Art rechnen können, ist denkgesetzlich möglich und daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ihre Auffassung, daß er mit solchen Folgen auch rechnen mußte, ist gleichfalls rechtsfehlerfrei,
An dieser Beurteilung ändert nichts, daß der Angeklagte, als er die Gruppe ins Yasser ließ, davon ausging, das Wasser
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werde den Jungen beim Baden in der ersten großen Brandungswelle im Mittel zwischen Kamm und Wellental durchschnittlich bis zur Taille reichen, während es ihnen in Wahrheit je nach Größe und Standort durchschnittlich bis zur Brust und bis zur Schulter reichte. Jener Irrtum räumt die Fahrässigkeit der Tötung der vier Jungen schon deshalb nicht aus, weil er gleichfalls auf einer Verletzung der dem Angeklagten obliegenden Sorgfaltspflicht beruht. Sie gebot, daß der Angeklagte sich über die Wassertiefe an der späteren Unfallstelle unterrichtete, bevor er der Gruppe erklärte, daß sie dort baden könne, zumal er die Bodenund Strömungsverhältnisse zwar am Vormittag, nicht aber
am Nachnittag vor Beginn der für 15 bis 17 Uhr festgesetzten Badezeit geprüft hatte. Zumindest hätte er die Gruppe unverzüglich zurückholen oder -rufen können und müssen, als er bemerkte, daß das Wasser den Jungen entgegen seiner bisherigen Annahme bis zur Brust und bis zu den Schultern reichte.
Das Urteil läßt auch im übrigen keinen sachlichrechtlichen Mangel erkennen. |
Sarstedt Siemer Schmitt Herrmann Fleischmann