Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1972
BGH Beschluss vom 13.01.1972 – 4 StR 503/71
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 503/74 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. den Schlachter Gerd Bu CD :%: EEE , geboren am GEM 1959 ir SCREEN.
zur Zeit in Untersuchungshaft, >. den kaufmännischen Angestellten Günter s u
zus OD EEE , 2 boren ar GER 1959 in CD (Pommern, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Bandendiebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 13. Januar 1972 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 13. August 1971 werden mit der Einschränkung verworfen, daß im Urteilssatz
a) hinsichtlich der Angeklagten Bus und SGB jeweils nach den Worten "Bandendiebstahls" die Worte "in erschwertem Falle" entfallen,
b) der Ausspruch über die Einziehung der Bock-Doppelflinte "Winchester" Kaliber 12 Nr. 125133, der Browning-Flinte, Kaliber 12 Nr. PJ 5916352, der Spanischen Hahn-Doppelflinte Kaliber 16, der "Winchester" 30/30 mit Achtkantlauf Nr. TR 39354 in Wegfall kommt,
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
G rÜür de:
Die Revisionen der Angeklagten, die im übrigen offensichtlich unbegründet sind - insoweit kann auf den schrift-
lichen Antrag des Generalbundesanwalts vom 6. Dezember 1971 verwiesen werden -, geben nur Anlaß zu folgenden Ausführungen:
1. Wie die Strafkammer selbst darlegt (UA 40), gehen die Erschwernisgründe nach § 243 StGB in dem Tatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB mit seiner nochmals verschärften Strafdrohung auf (BGH NJW 1970, 1279, 1280; Börtzler in NJW 1971, 682, 683). Im Urteilsspruch kann daher nicht zum Ausdruck kommen, daß den Bandendiebstählen erschwerte Fälle des Diebstahls zugrunde liegen. Das Gesetz kennt weder "einfache" noch "schwere! Fälle des Bandendiebstahls. Die unrichtige Bezeichnung ist ersichtlich ohne Einfluß auf die Strafzumessung geblieben.
2. Die vier Gewehre des Angeklagten BU, die er nicht zum Wildern benutzt hat, durften nicht nach $ LO Abs. 2 Nr. 2 StGB eingezogen werden. § 4O Abs. 2 StGB stellt keine selbständige Einziehungsnorm dar, sondern beschränkt die nach Abs. 1 mögliche Einziehung auf bestimmte Fallgruppen. Die Jagdwaffen hätten daher nur eingezogen werden können, wenn sie zur Begehung oder Vorbereitung der abgeurteilten Wildereitaten gebraucht worden oder wenigstens dazu bestimmt gewesen wären (§ 4O Abs. 1 StGB). Das ist nach den Urteilsgründen nicht der Fall. Eine Einziehung nach §§ 295, 4O ff StGB kommt nach den Feststellungen ebenfalls nicht in Betracht, da der Angeklagte die Gewehre nicht mit sich geführt hatte.
3, Obwohl die Strafkammer den Angeklagten Si wegen versuchten Diebstahls in zwei schweren Fällen (III 6 und 7) verurteilt hat, hat sie versehentlich nur von einer Einzelstrafe von einem Monat gesprochen (UA 46). Es kann jedoch nicht zweifelhaft sein, daß diese Strafe für jeden der beiden Fälle gemeint ist, zumal auch der Mittäter Bu in veiden Fällen gleichhohe Strafen erhalten hat.
Meyer Börtzler Mayr Hürxthal Salger