Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1972

BGH Urteil vom 11.01.1972 – 1 StR 582/71

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 582/71 URTEIL Aa |

in der Strafsache

gegen

den Autoschlosser Klzus HB , ohne festen _ Wohnsitz, geboren =m EEE 123. ir um,

wegen Betruges u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Januar 1972, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. . Mösl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter zipfel als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EN

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt. EEE als Verteidiger, Justizangestellter | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

‘I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 7. April 1971 im Einzelstrafausspruch zu Fall II 1 (Fall RB sowie . im Gesamtstrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu. neuer Verhandlung und Entscheidung, ‚auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Karlsruhe zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von. Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in drei Fällen, davon in einem Fall begangen in weiterer Tateinheit mit Hehlerei, und wegen versuchten Betruges zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten verurteilt und ihn in übrigen freigesprochen. Gegen die Verurteilune richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg. |

T. Die Verfahrensvoraussetzungen sind erfüllt.

Der Grundsatz der Spezialität ist gewahrt. Die schweizerische Polizei nahm den Angeklagten am 25. Juli 1968 in Zürich fest. Sie lieferte ihn am 12. November 1969 an die Bundesrepublik aus. Das Fidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat die Auslieferung wegen der Straftaten, die den Gegenstand dieses Verfahrens bilden, bewilligt (AH Bl. 9, 21, 70). Der Angeklagte ist wegen der in der Schweiz begangenen Hehlerei und wegen der Urkundenfälschungen, die nunmehr angeklagt

sind, nicht bereits von einem schweizerischen Gericht bestraft (AH Bl. 29, 63, 70).

II. Die Verfahrensrügen richten sich lediglich gegen die Verurteilung wegen Betruges im Fall IT 1 der Urteilsgründe (Fall Re). Der Senat hat über sie nicht mehr zu entscheiden, da die Strafverfolgung insoweit gemäß § 154 a StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf die Verurteilung wegen Sachhehlerei und Urkundenfälschung beschränkt ist.

III. a) Der Schuldspruch ist nach der Beschränkung im Fall II 1 aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

4, Im Fall II 1 bleibt die Verurteilung wegen Sachhehlerei, begangen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, bestehen.

Die Angriffe der Revision gegen die Annahme der Sachhehlerei gehen fehl. Der Mittäter der Vortat kann nicht Hehler sein, da die Hehlerei dann mitbestrafte Nachtat ist (BGHSt 7, 134; 8, 390, 392). Die Strafkammer. stellt gerade nicht fest, daß der Angeklagte _ “ Mittäter TB Dei der Anmietung des Pkw Mercedes

in FEB var. Er wußte lediglich, daß Dip das Fahrzeug hatte mieten lassen (UA S. 7).

2% Auch gegen die Annahme eines Betruges, begangen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, im Falle II 2 (Anmietung des Pkw K - PC 790 bei Autoverleih CD, N) bestehen keine rechtlichen Bedenken. Insbesondere

1äßt die Beweiswürdipung keinen Verstoß gegen Denkgesetze erkennen. Die Strafkammer war nicht gehindert, zu folgern, daß der Zeugin Marianne Dei die Person des Mieters stärker im Gedächtnis haften blieb als der genaue Zeitpunkt der Anmietung. Als einleuchtenden Grund dafür gibt das Landgericht an, die Zeugin sei über die Tatzeit zwischenzeitlich nicht befragt worden, während ihr im Ermittlungsverfahren zweimal Lichtbilder des Angeklagten vorgelegen hätten.

3. Die gegen die Verurteilung in den Fällen II 3 und 4 gerichteten Angriffe der Revision sind offensichtlich unbegründet.

b) Die Strafzumessung läßt in den Fällen I1l2 bis 4 keinen Rechtsfehler erkennen.

Die Rückfallvoraussetzungen sind einwandfrei nach 8§ 264, 245 a.F. StGB und nach § 17 n.F. StGB festgestellt (UA S. 17). Der Urteilszusammenhang ergibt, daß der Angeklagte sich der Tatsachen, die den Rückfall begriüinden, bewußt war. Mildernde Umstände sind mit rechtlich nicht angreifbarer Begründung versagt. Die Erwägung im Fall II 3, der Angeklagte habe ° ab Juni 1968 nicht mehr gearbeitet und sei gewillt gewesen, seinen Unterhalt ausschließlich durch strafbare Handlungen zu bestreiten, wird u.a. dadurch gestiitzt, daß. der Angeklagte am 15. Juli 1968 einen Anmietebetrug und am 25. Juli 1968 einen Betrugsversuch beging. Daß die Strafkammer bei ihrer Schlußfol-

gering auch auf die dem Angeklagten zur Last gelegten Handlungen zurückgegriffen hat, für die ein Schuldnachweis nicht. erbracht ist, ergeben die Urteilsgründe nicht.

c) Nach der Beschränkung der Strafverfolgung im Fall TI 1 können jedoch die für diese Tat ausgeworfene FEinzelstrafe und die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben. In diesem Umfang war der Strafausspruch deshalb aufzuheben.

Pfeiffer Mösl Pikart Woesner Zipfel