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BGH Beschluss vom 22.12.1971 – 2 StR 647/71

2. Strafsenat

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2032 042 BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 647/71 BESCHLUSS 2ın

in der Strafsache

gegen

den Bauhilfsarbeiter Josef WB au FWB- -TOEEEEB, geboren am B. EEE 1922 in OD / SG,

wegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.

Der ?. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 22. Dezember 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 24. August 1971 im Schuldspruch hinsichtlich der ersten Tat (1964) dahin geändert, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen Unzucht mit einer Abhängigen (§ 174 StGB) wegfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde sowie wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit fortgesetzter Blutschande, teilW@lse in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Sachrüge erhebt, führt zu einer Änderung im Schuldspruch.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte die erste Tat im Jahre 1964 begangen. Soweit er durch sie den Tatbestand der Unzucht mit Abhängigen erfüllt hat, ist die Strafverfolgung bereits nach fünf Jahren, also noch vor

Einleitung des Strafverfahrens im Jahre 1970, verjährt gewesen (§ 5 174, 67 Abs. 2 StGB). Die tateinheitliche Verurteilung wegen Unzucht mit einer Abhängigen kann daher im ersten Fall nicht bestehen bleiben,

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Aus den Erwägungen des Landgerichts zur Strafzumessung ist auch mit Sicherheit zu entnehmen, daß der Fehler im Schuldspruch sich weder auf die Einzelstrafe im ersten Fall (8 Monate Freiheitsstrafe) noch auf die Gesamtstrafe ausgewirkt hat. Der Strafausspruch kann daher bestehen bleiben.

Willms Kirchhof Müller Meyer . Schauenburg