Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971

BGH Urteil vom 15.12.1971 – 2 StR 462/71

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

2032 050 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

? Fu f}

in der Strafsache

gegen

den Busfahrer Heinrich MM EEB zus Ken dort geboren ana@. EB 355,

wegen Betruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Dezember 1971, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willms

als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer Bundesrichter Dr. Schauenburg

als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat (e als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizsekretär (EEEmED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 17. Dezember 1970

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Falle B 3 der Urteilsgründe (Pe) der gewerbsmäßigen Hehlerei in Tateinheit mit Betrug schuldig ist,

2. im Ausspruch über die Einzelstrafen im Falle B3 (PB) und die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-

sten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in acht Fällen und wegen Betrugs in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von sechs Monaten bestimmt.

Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zun Teil Erfolg.

Im Fall B 3 der Urteilsgründe stehen die gewerbsmäßige Hehlerei und der Betrug nicht im Verhältnis der Tatmehrheit, sondern der Tateinheit zueinander. Denn die einzelnen Akte des Mitwirkens beim Absatz des gestohlenen Autos bildeten eine Tat im Rechtssinn. Dem Angeklagten kam es von Anfang an darauf an, nicht nur einen Aufstellplatz für den Kraftwagen bereitzustellen, sondern dessen Verkauf zu vermitteln. Der Teilakt vom 10. Oktober 1969 schloß zugleich die Täuschungshandlung gegenüber dem Zeugen PIE ein. Da sich der Angeklagte auch nach einem Hinweis gemäß § 265 Abs. 2 StPO nicht anders hätte verteidigen können, hat der Senat selbst den Schuldspruch entsprechend geändert.

Diese Änderung bedingt die Aufhebung der im Fall B3 für die gewerbsmäßige Hehlerei und den Betrug gegen den Beschwerdeführer verhängten Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe. Damit entfallen auch die Anordnungen nach §§ 42 m und 42 n StGB. Bei der neuen Entscheidung wird zu berücksichtigen sein, daß die

Entziehung der Fahrerlaubnis u.a. voraussetzt, daß der Angeklagte die auslösende Tat bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat. Hierzu enthält das angefochtene Urteil keine ausdrücklichen Feststellungen.

Im übrigen hat die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das gilt auch für die Ausführungen des Landgerichts zu § 23 Abs. 2 StGB.

willms Kirchhof Baumgarten

Meyer Schauenburg