Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1971
BGH Beschluss vom 14.12.1971 – 4 StR 508/71
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 508/71 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Gärtner Wilhelm Peter 7 EB aus NEED, dort geboren am EEE | 944,
wegen versuchter Nötigung zur Unzucht
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Dezember 1971 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 31. August 1971 insoweit aufgehoben, als eine Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet. Auch zum Strafausspruch bestehen sachlichrechtliche Bedenken nur insoweit, als das landgericht eine Strafaussetzung zur Bewährung (nur) mit der Begründung abgelehnt hat, "das Verhalten des Angeklagten (biete) nicht die Gewähr straffreien Verhaltens". Diese Begründung erlaubt es dem Senat nicht, nachzuprüfen, ob das Landgericht von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist.
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Die Strafkammer war offenbar der Auffassung, schon die mitgeteilten Vorstrafen des Angeklagten stünden einer günstigen Sozialprognose (§ 23 Abs. 1 StcB) und damit einer Strafaussetzung entgegen. Das kann jedoch nicht ohne weiteres aus Straftaten gefolgert werden, die im Vergleich zur versuchten Nötigung zur Unzucht auf einem anderen strafrechtlichen Gebiet liegen, zumal es sich in einem Falle um eine Fahrlässigkeitstat handelt. Auch ist nach der Neufassung des § 23 StGB ein Versagen während einer laufenden Bewährungszeit kein Grund mehr, weitere Strafaussetzung von vornherein abzulehnen.
Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, wie sich der Angeklagte, von der vorliegenden Straftat abgesehen, in der Bewährungszeit verhalten hat, ob er insbesondere etwaigen Bewährungsauflagen nachgekommen ist.
IE
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Fbensowenig ist ersichtlich, ob und welche Strafen
er verbüßt und welche Wirkungen das gegebenenfalls
auf ihn gehabt hat. Diese Feststellungen wird die strafkammer nachholen müssen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 StGB).
Meyer Mayr Spiegel
Hürxthal Salger