Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971
BGH Beschluss vom 24.11.1971 – 2 StR 606/71
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2032 056
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 606/71 BESCHLUSS Ver |
in der Strafsache
gegen
den Schneider Hans Wilhelm = (EEE aus KB, geboren an. EEEEB 1957 in Kraiiiiß,
zur Zeit in Untersuchungshaft, Nr
wegen versuchten Diebstahls u.a.
nr we a
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. November 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Jandgerichts in Köln vom 19. März 1971 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit er im Fall II, 2 der Urteilsgründe wegen Hehlerei verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Diebstahls und versuchter Hehlerei (Fälle II, 1 und 3 der Urteilsgründe) richtet, hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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Jedoch kann die Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei im Fall II, 2 der Urteilsgründe auf die Sachrüge hin keinen Bestand haben, weil den Urteilsgründen nicht die Feststellung zu entnehmen ist, daß die vom Angeklagten angekauften Urkunden vom Vorerwerber mittels einer strafbaren Handlung erlangt waren, sondern nur gesagt wird, daß der Angeklagte dies angenommen habe. Auf dieser Grundlage war eine Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei nicht möglich. Die Verurteilung des Angeklagten in den beiden anderen Fällen wird durch die damit er-
forderliche Teilaufhebung des Urteils auch hinsichtlich des Strafausspruchs nicht berührt. Doch kann der Ausspruch über die Gesamtstrafe und damit auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 76 StGB) ebenfalls nicht bestehen bleiben.
Bei der neuen Verhandlung wird der Beschwerdeführer Gelegenheit haben, die Heranziehung der nach seiner Ansicht bisher im Fall II, 2 der Urteilsgründe zu Unrecht übergangenen Beweise förmlich zu beantragen.
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