Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971

BGH Beschluss vom 10.11.1971 – 2 StR 567/71

2. Strafsenat

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2032 061 BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 567/71 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Erwin Schr EB zus Dad GENE dort geboren an 8. EEB 9339,

wegen Unzucht mit einem Kinde

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 10. November 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 12. März 1971 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem noch nicht 14 Jahre alten Jungen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat zum Teil Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet. Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch. Dagegen bestehen gegen den Strafausspruch durchgreifende rechtliche Bedenken. Der Angeklagte hatte zur Zeit der Tat einen Blutalkoholgehalt von etwa 2,2 %0. Daß bei dieser Blutalkoholkonzentration eine Unzurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB nicht vorlag, hat die Strafkammer in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen einwandfrei festgestellt.

Dagegen hat sie nicht erörtert, ob die Steuerungsfähigkeit seines Willens durch die Blutalkoholkonzentration - im Zusammenhang mit einer bereits früher festgestellten

leichten Debilität - gemäß § 51 Abs. 2 StGB erheblich vermindert war und deswegen die Strafe gemildert werden konnte. Sie führt zwar aus, daß der alkoholisch bedingte enthemmte Zustand nicht die Zubilligung mildernder Umstände rechtfertige, sondern allenfalls bei der Höhe des Strafmaßes strafmindernd berücksichtigt werden könne. Ob damit die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB bejsht werden und diese Bestimmung strafmildernd berücksichtigt ist, kann den Ausführungen jedoch nicht entnonmen werden. Wegen dieser Unklarheiten muß der Strefausspruch aufgehoben werden.

willns Kirchhof Baumgarten

Meyer Meise