Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 28.10.1971 – 4 StR 392/71
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
‘den Schausteller Harry Rudy N CE zu: re, geboren am EEE 1930 in GENE
wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Oktober 1971 an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Mayer
als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Salger
als beisitzende Richter, Bundesanwalt
als Vertreter der
Bundesanwaltschaft Justizangestellter
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 15. Juni 1971
a) dahin geändert, daß der Angeklagte der versuchten Unzucht mit einem Kinde schuldig ist,
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat zum Teil Erfolg.
Der Angeklagte forderte in der Absicht, sich geschlechtlich zu erregen, die 9-jährige Susanne FEED auf, die Knöpfe seines Hosenschlitzes zu öffnen, damit er urinieren könne. Das Kind öffnete die Hose und sah dabei den Geschlechtsteil des Angeklagten. Seiner weiteren Aufforderung, auch sein Glied herauszuholen, kam das Mädchen nicht nach und lief davon.
Mit Recht beanstandet die Revision, daß die Strafkammer ein vollendetes Delikt der Unzucht mit einem Kinde angenommen hat.
a) Der Angeklagte hat Susanne nicht dadurch zu einer unziüchtigen Handlung verleitet, daß er von ihr seine Hose öffnen ließ. Eine Handlung ist dann (objektiv) unzüchtig i.S. von § 176 StGB, wenn sie nach dem äußeren Erscheinungsbild geeignet ist, das Anstandsund Sittlichkeitsgefühl auf geschlechtlichem Gebiet gröblich zu verletzen. Dagegen ist ein bloß unanständiger, unangebrachter, anstößiger oder geschmackloser Vorgang nicht ohne weiteres unzüchtig (BGHSt 17, 280, 288; BGH GA 1967, 53), selbst wenn er auf einer wollüstigen Absicht des Täters beruht (BGH LM StGB 8 176 Abs. 1 Ziff. 3 Nr. 8). Danach
hat der Angeklagte das Kind nur zu einer H-ndlung veranlaßt, die anstößig und geschmacklos, nicht aber unzüchtig ist. Das gilt hier nach dem äußeren Anschein um so mehr, weil er durch seine verschmierten Hände (zunächst) gehindert war, seinen Hosenschlitz selbst aufzuknöpfen.
db) Ein Verleiten zur Unzucht ist auch nicht darin zu erblicken, daß das Mädchen in der offenen Hose des Angeklagten dessen Geschlechtsteil sehen konnte. Nur ein "geflissentliches Betrachten" eines entblößten Geschlechtsteils, das es dem Kind ermöglicht, den unzüchtigen Vorgang aufmerksam und mit innerer Teilnahme zu verfolgen, reicht aus, um den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu erfüllen (BGHSt 1. 168, 173; 15, 118, 121; BGH MDR 1967, 139). Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des Landgerichts nicht gegeben, da das Kind den offenbar nicht erregten Geschlechtsteil nur "teilweise" sehen konnte (UA S. 7) und alsbald davonlief.
Den Urteilsgründen ist jedoch zu entnehmen, daß der Angeklagte das geflissentliche Betrachten seines Geschlechtsteils durch das Mädchen wollte, es sogar aufgefordert hat, sein Glied anzufassen. Der Senat kann daher den Urteilsspruch dahin abändern, daß der Angeklagte eines versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig ist. Auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt ist er gemäß § 265 StPO bereits hingewiesen
worden (Prot. v. 15. Juni 1971, Bl. 87 d.A.).
Wegen der Änderung des Schuldspruchs muß das
Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden.
Meyer Mayr Spiegel
Hürxthal Salger
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