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BGH Urteil vom 26.10.1971 – 1 StR 455/71

1. Strafsenat

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2 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR_455/71 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Arthur Buß, ohne festen Wohnsitz,

geboren am EEE 1915 in u, zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen Unzucht mit Kindern u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Oktober 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer

als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau

Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Woesner

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat EEE dei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 9

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I

vom 18. Mai 1971 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung.

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern, begangen in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht zwischen Männern, zur Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (§ 338 Nr. 1 StPO) greift durch.

Die 4. Strafkammer des Landgerichts München I verhandelte gegen den Angeklagten am 18. Mai 1971 in der Besetzung der Landgerichtsräte Ne Bei und KB. Vorsitzender der Kammer ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts der Landgerichtsdirektor Dr. BafB. Nach einer kammerinternen Regelung war für die vorliegende Sache die "Sitzgruppe 1", bestehend aus Landgerichtsdirektor Dr. Ba, Landgerichtsrat El und Gerichtsassessor He zuständig. Diese Sitzgruppe tagte aber am 18. Mai 1971 bereits in der Sache RB, für die sie gleichfalls zuständig war und die sie noch nicht hatte zum Abschluß bringen können. Deshalb traten die erkennenden Richter als Vertreter der Sitzgruppe 1 ein. Landgerichtsrat N vertrat Landgerichtsdirektor Dr Bag Landgerichtsrat Bei den Landgerichtsrat Egg Landgerichtsrat Kg als dienstjüngstes Mitglied der Vertreterkammer (3. Strafkammer) den Gerichts-

assessor He.

Dieses Verfahren ist unzulässig. Der ordentliche Vorsitzende der Strafkammer kann nicht vertreten werden, während er den Vorsitz in einer Hauptverhandlung derselben Kammer führt. In einem solchen Fall ist kein Mitglied der Kammer berechtigt, an seine Stelle zu treten. Das Gesetz kennt nur einen Vorsitzenden und dessen Vertreter, nicht aber zwei Vorsitzende, die nebeneinander in der Großen Strafkammer in zwei verschiedenen Sachen die Hauptverhandlung leiten (vgl. BGHSt 18, 386). Die Mitwirkung in einer Hauptverhandlung derselben Großen Strafkammer ist kein Verhinderungsfall im Sinne des Gesetzes. Dem Vorsitzenden ist nicht gestattet, zur Beseitigung einer Überlastung eine weitere Große Strafkammer in Funktion zu setzen.

Da das angefochtene Urteil wegen dieses Verfahrensmangels aufgehoben werden muß, bedarf es keiner Entscheidung, ob die weiteren von der Revision erhobenen Rügen sachlich gerechtfertigt sind.

Pfeiffer Loesdau Mösl

Pikart Woesner