Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 26.10.1971 – 1 StR 372/71
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 372/71 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Bankkaufmann Arnolä R ED zus SEE, geboren on EEE 1925 ir Tu,
wegen Untreue
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Oktober 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter lIoesdau Bundesrichter Dr. Mösl | N Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Woesner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ED in der Verhandlung, Antsgerichtsrat I] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter u als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth von 21. Mai 1971 wird verworfen.
Zur Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in drei besonders schweren Fällen zur Gesanmtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zur Gesamtgeldstrafe von 2.400,-—- DM verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts, Sie hat keinen Erfolg.
1. Gegen den Schuldspruch bestehen keine durohgreifenden rechtlichen Bedenken,
a) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei § 266 StGB in der zweiten Alternative (Treubruch) angewandt; die ver-. sehentliche Bezeichnung als "Mißbrauchstatbestandä" (UA S. 13) ist unschädlich. Entgegen der Meinung der Revision liegt ein solohes Vergehen vor, obwohl der Angeklagte EunKohst die Kunden schäälgte, denen gegenüber er keine Treuepflioht hatte. Denn nach den Feststellungen (UA S, 10) traf der Sohaden die Bank, die den Verlust der Kunden abzudecken verpflichtet war.
b) Auch die Annahme einer Fortsetzungstat im ersten Fall (Wertpapierentnahnme) kann aus Reohtsgründen nicht beenstandet werden. Nach Meinung der Revision ist das Landgericht zu dieser Auffassung allein dadurch gelangt, daß es den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" angewandt habe. Des wäre allerdings reohtsirrtünlich gewesen, weil ein gro-Ber Teil der Einzelakte, als selbständige Taten betrachtet, gemäß § 67 Abs. 2 StGB verjährt gewesen wäre; selbst bei Annahme eines besonders schweren Falles bleibt Untreue ein Vergehen (§ 1 Abs. 4 StGB). Indessen ist aus der ausführlichen Beweiswüräigung des Urteils (UA S, 13, 14) mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß die Strafkammer den Gesamtvorsatz nioht zu Gunsten des Angeklagten unterstellt hat, sondern von seinem Vorhandensein Überzeugt war. Des
Landgericht teilt die sich widersprechenden Einlassungen
des Angeklagten mit und hält den Inhalt beider Derstellungen für denkbar, gibt jedoch der zweiten Einlassung den Vorzug, weil die darin geschilderte Willensrichtung "lebensnah" und "vorstellbar" sei (UA S, 14). Eine solche Beweiswürdigung ist rechtlich möglich und rechtfertigt die Feststellung des Gesamtvorsatzes (UA S, 5, 6).
2. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Das gilt auch für die Annahme eines besonders scohweren Falles, Zwar führt die Strafkammer an, ein solcher sei schon immer dann gegeben, wenn durch die Tat ein außerge- ' wöhnlicher Vermögensschaden entstehe (UA S,. 16). Das wäre, für sich allein betrachtet, bedenklich und stände In Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Tat und Persönlichkeit, innere und Kußere Tatseite bei Anwendung des § 266 Abs. 2 StGB geprüft werden müssen (BGH NIW 1952, 234 Nr, 3135 1953, 1481 Nr, 235 vgl. auch BGHSt 2, 181, 182). Jedooh ist dem Urteil zu entnehmen, daß das Landgericht den außergewöhnlich hohen Sohaden nur in den Vordergrund seiner Erwägungen gestellt, daneben aber auch die in der Person des Angeklagten liegenden Milderungsgründe be=- dacht und berücksichtigt hat (UA 3.16). Dagegen 149t sion im Ergebnis nichts einwenden.
Was die Revision im Übrigen gegen die Strafzumessung vorbringt, ist offensichtlich unbegründet, Die Revision war daher zu verwerfen. Der Tatrichter wird jedooh im Urteilssatz klarstellen müssen, ob die Untersuchungshaft auf die
Freiheits- oder die Geldstrafe angerechnet werden soll
(BGH, Beschluß vom 5. Dezember 1969 - 3 StR 227/69 - bei Dallinger MDR 1970, 196).
Pfeiffer loesdau Mösl
Pikart Woesner