Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971
BGH Beschluss vom 25.10.1971 – 2 StR 554/71
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2032 072 BUNDESGERICHTSHOF
> StR 554/71 BESCHLUSS
/ A FE Ge 7
in der Strafsache
gegen
die Vertreterin Margarethe Elisabeth F EEE , ohne festen Wohnsitz, geboren au. MR 1935 in ven, ONE:
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betruges u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Oktober 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 22. Dezenber 1970
1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte in den Fällen 14, 19 und "15 und 19" der Urteilsgründe nicht wegen vollendeten und versuchten Betrugs in drei Fällen, sondern wegen eines Betrugs verurteilt wird,
2.) a) in den Fällen 22 und 25 der Urteilsgründe,
b) in den Einzelstrafaussprüchen der Fälle 14, 19 und "15 und 19" der Urteilsgründe,
c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe
mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Revision der Angeklagten hat nur in den Fällen 14, 19, "15 und 19", 22 und 25 der Urteilsgründe Erfolg. Im übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.
1.) In den Fällen 14 und 19 der Urteilsgründe nimmt die Strafkammer selbständige Betrugstaten zum Nachteil der Buchbesteller Lu und Vo an; in der gleichzeitigen Einreichung der beiden Bestellscheine an den Verlag "Buch und Wissen" (Fall "15 und 19") sieht sie dann einen weiteren fortgesetzten Betrug zum Nachteil des Verlags. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. In Fortsetzungszusammenhang stehen mit Rücksicht auf den von der Angeklagten von vornherein gefaßten Vorsatz, die Provision zu erlangen, jeweils der Betrug zum Nachteil des einzelnen Kunden und der durch die Einreichung des Bestellscheins begangene versuchte Betrug zum Nachteil des Verlags. Die beiden Fortsetzungstaten (Luii> und Ve) aber wurden durch die gleichzeitige Einreichung der beiden Bestellscheine zu einer Handlung verbunden (gleichartige Tateinheit). Insgesamt ist also die Angeklagte in den Fällen 14, 19 und "15 und 19" nur wegen eines Betrugs zu verurteilen. Der Senat
hat, da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, den Schuldspruch entsprechend geändert. Die Änderung führt zur Aufhebung der Einzelstrafaussprüche in den genannten Fällen.
2.) In den Fällen 22 und 25 der Urteilsgründe fehlt es an hinreichenden Feststellungen zur inneren Tatseite des Betrugs. Im Falle 22 (Hotel Roiip)
läßt das Urteil nicht erkennen, ob die Angeklagte schon beim Einzug in das Hotel die Absicht hatte,
die Hotelrechnung nicht zu begleichen; im Falle 25 (Tankstelle RW) fenit die entsprechende Feststellung, daß die Angeklagte von vornherein in der Absicht tankte, ihre Schuld nicht zu begleichen. In beiden Fällen ist deshalb das Urteil aufzuheben.
3.) Die teilweise Änderung und Aufhebung des Urteils hat die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Die Einzelstrafen in den übrigen Fällen werden hiervon nicht berührt.
Mit der Aufhebung der Gesamtstrafe entfallen die Maßregeln nach den §§ 42 1, 42 m und 42 n StGB sowie
die Entscheidung über die Einziehung eines Stempels (Urteilsspruch Nr. IV bis VI). Hierüber muß neu entschieden werden.
willns Kirchhof Müller
Baumgarten Meise