Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 19.10.1971 – 1 StR 444/71
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 444/71 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Ihsan GC iD zus TREE, geboren am iD '942 in SCENE bei CU
Türkei,
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Oktober 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident
Bundesrichter _ Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Amtsgerichtsrat
Dr. Pfeiffer
als Vorsitzender, loesdau
Dr. Mösl
Pikart
Dr. Woesner
als beisitzende Richter,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ED
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft
‘ wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Traunstein vom 5. Mai 1971 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als die Vollstreckung der Strafe des Angeklagten Ihsan CB zur Bewährung ausgesetzt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht München II zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags, gefährlicher Körperverletzung und Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft ficht mit der Sachbeschwerde den Strafausspruch und die Strafaussetzung zur Bewährung an. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.
1. Der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Insbesondere ist die Anwendung des § 213 StGB nicht zu beanstanden. Es mag offen bleiben, ob die Feststellungen die Annahme rechtfertigen, der Angeklagte sei durch eine schwere Beleidigung zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden. Denn das Schwurgericht stellt ersichtlich nicht auf diese erste Alternative der Vorschrift ab; die hierfür notwendigen Voraussetzungen werden nicht erörtert, sondern nach Anführung aller Milderungsgründe (UA S. 11, 12) wird lediglich abschließend bemerkt, dem Angeklagten könnten "wegen der ihm zugefügten Beleidigung" mildernde Umstände zugebilligt werden (UA S. 12). Damit ist die zweite Alternative des § 213 StGB gemeint; ihre Anwendung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, auch wenn, wie der Tatrichter nicht verkannt hat, eine Beleidigung nach deutschem Empfinden nicht vorliegt.
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2. Dagegen kann die Strafaussetzung zur Bewährung nach den bisherigen Feststellungen nicht bestehen bleiben.
Das Schwurgericht nimmt besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters deshalb an, weil der Angeklagte in einer Konfliktslage gehandelt habe; die Tat sei "durch das Zusammentreffen zweier moralischer Weltanschauungen" bedingt (UA S. 13, 14). Der Tatrichter unterläßt jedoch die Prüfung, ob die Ehrvorstellungen der ostanatolischen Heimat des Angeklagten nicht auch in der Türkei im Gegensatz zu den Strafgesetzen stehen. Wie die Revision mit Recht hervorhebt, geht das Schwurgericht vor allem daran vorbei, daß offenbar auch der Angeklagte selbst als Sühne für die ihm angetane "Beleidigung" ein Niederschlagen des Avcu für ausreichend hielt (UA S. 5). Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, daß die verletzte Ehre nach den Vorstellungen des Angeklagten nur durch lebensgefährliche Verletzungen (mit einem Inkaufnehmen des tödlichen Ausgangs) hätte wiederhergestellt werden können.
3. Der Tatrichter wird deshalb die Anwendbarkeit des § 23 Abs. 2 StGB erneut prüfen müssen. Sollte er wiederum die Voraussetzungen dieser Vorschrift bejahen, so bleibt zu untersuchen, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet. Das Schwurgericht wird hierzu - unter Berücksichtigung der in BGHSt 24, 40 dargelegten Rechtsgrundsätze - ausführlicher als bisher Stellung zu nehmen haben. Die Bemerkung des Urteils, die Tat sei durch die Problematik der Eingliederung von Gastarbeitern bedingt, ist zumindest mißverständlich.
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Die Entscheidung entspricht dem Antrag der
Bundesanwaltschaft. Pfeiffer Loesdau
Pikart Woesner
Mösl