Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 19.10.1971 – 1 StR 290/71
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 290/71 URTEIL 19|10
in der Strafsache
gegen
den Fabrikarbeiter Richard B , EEE aus KB, Be — „im 7
wegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Oktober 1971, an der teilgenommen haben: |
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter loesdau ' Bundesrichter Dr. Mösl i Bundesrichter Pikart i Bundesrichter Dr. Woesner \ als beisitzende Richter, Antsgerichteraet EEEEND h als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ü Justizangestellter > ; als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, N
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 11. März 1971 im gesauten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; in diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Il, Die weitergehende Revision wird verworfen,
Von Rechts wegen
- 3.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweimaliger fortgesetzter Unzucht mit seiner ihm zur Erziehung anvertrauten minderjährigen Tochter Hildegard, dabei im ersten Fall in Tateinheit nit einem fortgesetzten Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StG@Bwnd im zweiten Fall in Tateinheit wit fortgesetzter Blutschande ‚zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Teil Erfolg. |
I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
1. Die Glaubwürdigkeit der drei ältesten Töchter des Angeklagten, die ihren Vater durch Angaben gegenüber anderen Personen belastet, in der Hauptverhandlung aber die Aussage verweigert haben, ist — soweit der Wahrheitsgehalt der früheren Angaben in Betracht kommt - von der Strafkanmer an Hand zahlreicher objektiver Anhaltspunkte und auf Grund der Aussagen der Zeugen, denen sich die Mädchen seinerzeit anvertraut hatten, eingehend überprüft worden (UA S. 15-17). Unter diesen Umständen bestand zu weiteren Nachforschungen in der von der Revision gewünschten Richtung -— Beiziehung von Schulzeugnissen, Anhörung von Lehrern und Arbeitgebern, Einholung eines "psychiatrischen" Glaubwürdigkeitsgutachtens - kein Anlaß,
2. Mit Recht ist auch der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag der Verteidigung auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage einer alkoholbedingten Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu-
rückgewiesen worden (UA S. 18). Da nicht nur die drei ältesten Töchter die Aussage verweigert haben, sondern auch der Angeklagte selbst in der Hauptverhandlung keine Angaben gemacht hat, fehlte es für die von der Revision vernißte Begutachtung an jeder tatsächlichen Grundlage,
3. Auch die Rüge einer Verletzung des § 261 StPO greift nicht durch, Die Zeugin Hildegard TED hat nach Belehrung über ihr Aussageverweigerungsrecht sinngemäß erklärt, daß sie in der Verhandlung keine Aussage machen wolle, daß sie aber dabei bleibe, was sie früher ausgesagt habe (UA S, 17; Sitzungsprotokoll S. 2). Diese Äußerung der Zeugin war verwertbar; ihre Zeugnisverweigerung hatte jetzt nur noch die Bedeutung, daß sie nicht oder nicht weiter zur Sache vernommen werden durfte (vgl, Kleinknecht, StPO 30. Aufl. § 52 Anm. 12). Unzulässig wäre es danach nur gewesen, wenn die Strafkamner die früheren Angaben der Zeugin unmittelbar verwertet hätte. Das ist aber ersichtlich nicht geschehen und von der Revision auch nicht dargelegt worden,
II. Der Schuldspruch hält auch der sachlich-rechtlichen Prüfung stand.
Jedoch erscheinen die gesamten Strafzumessungsgründe insofern rechtlich fehlerhaft, als die Schwere des Schuldgehalts u.a. damit begründet wird, daß der Angeklagte "aus sexuellen Motiven" gehandelt habe (UA S. 21). Es mag sein, daß der Tatrichter hiermit nicht nur das allen Unzuchtstaten gemeinsame subjektive Merkmal der Sexualbezogenheit gemeint hat, sondern daß er auf das Vorliegen besonderer geschlechtlicher Beweggründe hinweisen wollte.
Tatsächliche Anhaltspunkte hierfür ergeben sich aber lediglich aus der Feststellung, daß der Angeklagte die Handlungen beging, weil er bei seiner Frau in sexueller Hinsicht nicht mehr genügendes Verständnis fand (UA S. 12). Diese Motivation war schwerlich geeignet, als solche einen Strafschärfungsgrund abzugeben. Auf diesem Fehler kann der Strafausspruch auch beruhen, da die gesetzlichen Mindeststrafen trotz Vorliegens wesentlicher Milderungsgründe (UA S, 20, 21) nicht unerheblich überschritten worden sind.
Das Urteil unterliegt daher im gesamten Strafausspruch der Aufhebung und Zurückverweisung, während die weitergehende Revision zu verwerfen ist.
III. In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter Gelegenheit haben, den "längeren Zeitraum", innerhalb dessen sich der Angeklagte im ersten Fall der Urteilsgründe an seiner Tochter Hildegard vergangen hat (UA S. 10), näher festzulegen. Die bisherigen Feststellungen hierzu weisen insofern Unstimmigkeiten auf, als einerseits von Handlungen die Rede ist, die sich über mehrere Jahre bis zum 14. Geburtstag der Tochter (am 22. Februar 1967) erstreckten (UA S. 4, 19), andererseits aber davon ausgegangen wird, daß der Angeklagte seinen Gesamtvorsatz "1965" faßte und daß die Unzuchtshandlungen sich.
"bis zum Umbau des Hauses 1967" abspielten (UA S. 6).
Pfeiffer loesdau Mösl Fikart Woesner