Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971
BGH Beschluss vom 13.10.1971 – 2 StR 436/71
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
PP
2035 080 BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 436/71 BESCHLUSS 13.10
in der Strafsache
gegen
die Kauffrau Gerda Re EEE geborene var der He, aus BEE, geboren am B. EEE 1922 in He,
wegen einfachen Bankrotts
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Oktober 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom
8. April 1971 in Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf die Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler ergeben. Auf BGHSt 15, 103 wird verwiesen.
Der Strafausspruch muß aufgehoben werden.
Die Strafkammer hat die Angeklagte gemäß § 27 a StGB (Handeln aus Gewinnsucht) über die allgemeine Höchststrafe hinaus zu einer Geldstrafe von 30.000,- DM verurteilt. Handeln aus Gewinnsucht ist ein vom Strafgesetz besonders vorgesehener Umstand, welcher die Strafbarkeit erhöht. Dieser rechtliche Gesichtspunkt war nicht Gegenstand der gerichtlich zugelassenen Anklage gewesen. Auf ihn hätte deshalb gemäß § 265 Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung hingewiesen werden müssen. Mit Recht rügt die Revision, daß das unterlassen worden ist. Auf diesem Verfahrensfehler kann der Strafausspruch beruhen.
Auch sachlichrechtlich ist die Anwendung des 8 27 a StGB zu beanstanden. Aus Gewinnsucht handelt, wer seinen Erwerbssinn in einem ungewöhnlichen, ungesunden und sittlich anstößigen Maß betätigt (BGHSt 1, 389). Die Angeklagte führte nach den Feststellungen fahrlässig die Bücher unordentlich (§ 240 Nr. 3 KO), als das Unternehmen bereits tief verschuldet war und schwer um seine Existenz ringen mußte. Hier kann schwerlich von Gewinnsucht gesprochen werden.
Mit der teilweisen Aufhebung des Urteils entfällt die Kostenentscheidung. Damit wird die Kostenbeschwerde gegenstandslos.
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