Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 23.09.1971 – 4 StR 352/71
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 352/71 URTEIL
in der Strafsache
gegen
willi S ED aus EB, iort geboren am ED 1955,
wegen versuchten Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. September 1971, an der teilgenommen
haben:
Senatspräsident
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Meyer
als Vorsitzender, Börtzler
Hürxthal
Buddenberg
Salger
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter >
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 27. Mai 1971 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Jugendkamnmer des landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
An seinem Geburtstag suchte der gerade 15 Jahre alt gewordene Angeklagte eine ihm bekannte 69-jährige, alleinstehende Hausbewohnerin auf, um sich seine Jacke ausbessern zu lassen. Aus nicht ermittelten Beweggründen schlug er plötzlich mehrmals mit einem mitgeführten Spitzmeißel auf die alte Frau ein und verletzte sie am Kopf schwer. Auf ihre lauten Schreie hin ließ er von ihr ab und sprang in Selbsttötungsabsicht aus dem offenstehenden Fenster der im zweiten Stockwerk liegenden Wohnung.
Die Jugendkammer des Landgerichts hat die Verantwortlichkeit (§ 3 J6G) und die volle Zurechnungsfähigkeit (§ 51 StGB) des Jugendlichen bejaht und ihn wegen versuchten Totschlags zu einem Jahr und sechs Monaten Jugendstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge greift durch.
Der Verteidiger hat in seinen Schlußausführungen die Ansicht vertreten, der jugendliche Angeklagte müsse zur Tatzeit zurechnungsunfähig gewesen sein, weil die Tat sonst nicht erklärt werden könne; er hat deshalb beantragt, ein (weiteres) Gutachten eines Sexualwissenschaftlers einzuholen. Die Jugendkammer hat den Antrag im Urteil mit der Begründung abgelehnt, für die Anhörung eines Sachverständigen für Sexualwissenschaften bestehe "keine Veranlassung", da nichts darauf hindeute, "daß aus dem Bereich des Sexuellen Anhaltspunkte für die Tat gefunden werden könnten" (UA S. 8).
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Gegen diese Begründung bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken. Der Antrag durfte nur aus den in § 244 Abs. 3 und 4 StPO bezeichneten Gründen abgelehnt werden. Nach dem Wortlaut des Ablehnungsbeschlusses kommt hier allenfalls die eigene Sachkunde des Gerichts in Betracht (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO). Die erforderliche Sachkunde, um etwaige Triebanomalien eines in der Pubertät befindlichen Jugendlichen von sich aus erkennen und beurteilen zu können, konnte die Jugendkammer jedoch nicht haben. Daß der in der Hauptverhandlung gehörte Sachverständige ihr diese Sachkunde vermittelt hätte oder überhaupt hätte vermitteln können, kann den Urteilsgründen ebenfalls nicht entnommen werden. Nach den getroffenen Feststellungen kann aber nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß eine solche Anomalie vorgelegen hat. Das Landgericht vermochte das Motiv der Tat und des anschließenden Selbsttötungsversuchs des bisher unauffälligen, allerdings minderbegabten und labilen Jugendlichen nicht aufzuklären. Der Sachverständige hat dagegen in seinem schriftlichen Gutachten zur Erklärung der Tat angedeutet, es könnte bei dem Jugendlichen möglicherweise pubertätsbedingt "im sexuellen Bereich Hemmung und Verunsicherung" bestehen (Bl. 91 d.A.).
>, Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht begegnet aas Urteil Bedenken, zu denen Jedoch nicht abschließend Stellung genommen zu werden braucht.
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a) Die Jugendkammer hat den Tötungsvorsatz des jugendlichen Angeklagten mit der formelhaften Wendung bejaht, er habe beim Zuschlagen erkannt, daß die "Schläge mit dem schweren Eisenstück geeignet waren, die Zeugin so schwer zu verletzen, daß sie zu Tode kommen konnte, was er zumindest billigend in Kauf nahm" (VA S. 5). An anderer Stelle des Urteils (UA S. heißt es dagegen nur, daß er die tödliche Wirkung der Schläge erkennen konnte. Das erweckt angesichts der außergewöhnlichen Umstände des Falles und des ungeklärten Motivs der Tat Bedenken, die Kammer habe möglicherweise nicht genügend geprüft, ob der Jugendliche die (naheliegenden) Folgen seines Verhaltens tatsächlich erkannt hat oder ob er die alte Frau nur
verletzen wollte.
b) Auch ein möglicher freiwilliger Rücktritt vom Versuch (§ 46 Nr. 1 StGB) hätte eingehender erörtert werden müssen. Die Jugendkammer hat nicht erwogen, ob nicht die Schreie seines Opfers den Jugendlichen zur
9)
Fu
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Einsicht gebracht haben und er allein deshalb von weiteren Schlägen abgesehen hat. Das ist angesichts des nachfolgenden, offenbar ernst gemeinten Selbsttötungsversuchs nicht fernliegend.
Senatspräsident Meyer Börtzler Hürxthal ist beurlaubt und daher
verhindert zu unter-
schreiben.
Börtzler
Buddenberg Salger