Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971
BGH Beschluss vom 22.09.1971 – 2 StR 453/71
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2052 C§ 0
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 453/71 BESCHLUSS
ww.
in der Strafsache
4 gegen
den Rentner Erwin Fritz K EEE zus Co, geboren am 9. EMEEED 1959 in TEw/Ostpr.,
wegen Unzucht mit einem Kinde u.a.
-. 1 _
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. September 1971 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Landau/Pfalz vom 7. April 1971 im Schuldspruch dahin geändert, daß die Worte "in 2 Fällen" wegfallen. Im übrigen wird die Revision verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kind in Tateinheit mit fortgesetzter Beleidigung "in 2 Fällen" zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden.
Sein Rechtsmittel bleibt im wesentlichen ohne Erfolg.
Selbst wenn dem Antrag des Angeklagten auf Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls entsprochen werden sollte, würde die Verfahrensbeschwerde (§ 267 Abs. 3 S. 3 StPO) nicht durchgreifen. Denn das Urteil würde nicht auf einem solchen Verstoß beruhen, da keine "besonderen Umstände in der Tat" vorliegen, wie sie § 23 Abs. 2 StGB für die Aussetzung der Vollstreckung einer Strafe von mehr als einen Jahr voraussetzt.
Die Sachrüge ist nur zum geringen Teil begründet. Der Schuldspruch muß insoweit geändert werden, als das Landgericht den Angeklagten unter anderem wegen Beleidigung "in 2 Fällen" verurteilt hat. Denn es handelte sich nicht um zwei selbständige Beleidigungstaten, sondern um einen Fall sogenannter gleichartiger Tateinheit. Mit Sicherheit ist auszuschließen, daß die Strafkammer auf Grund der geänderten Fassung des Schuldspruchs eine niedrigere Strafe verhängt hätte.
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