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BGH Urteil vom 16.09.1971 – 4 StR 130/71

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Gleiswerker Rudi R EEE zu: zog, dort geboren am EEE 1935,

wegen Diebstahls u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. September 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Salger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin > als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. Oktober 1970 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Landgericht hatte den Angeklagten am 13. Dezenber 1968 wegen schweren Diebstahls in sieben, wegen versuchten schweren Diebstahls in drei Fällen und wegen einfachen Diebstahls in einem Fall zur Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Gefängnis verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof das Urteil durch Beschluß vom 17. Oktober 1969 unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Sachverhalt aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat den Angeklagten nunmehr wegen eines Diebstahls zu 600,--DM Geldstrafe, ersatzweise 60 Tagen Freiheitsstrafe, ferner wegen Diebstahls in sieben Fällen, wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen und wegen fahrlässiger Volltrunkenheit in einem Fall zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. In die Gesamtstrafe hat es drei weitere Strafen einbezogen, zu welchen der Angeklagte am 8. Juli 1969, am 5. Januar 1970 und am 10. März 1970 vom Schöffengericht und vom Amtsrichter in Bottrop verurteilt worden war, darunter eine Geldstrafe von 900,-- DM wegen Volltrunkenheit. Der Angeklagte rügt mit der Revision Verletzung des sachlichen Rechts. Das Urteil des Landgerichts enthält zwar einige Ungenauigkeiten und Unklarheiten. Diese beschweren jedoch den Angeklagten im Ergebnis nicht.

1. Das Urteil könnte den Eindruck erwecken, das Landgericht habe aus dem früheren - aufgehobenen - Urteil

nicht nur die bestehen gebliebenen Feststellungen zum äußeren Sachverhalt, sondern ungeprüft auch deren rechtliche Beurteilung übernommen. Das Landgericht führt wörtlich aus, nach den rechtskräftigen Feststellungen jenes Urteils habe der Angeklagte in zehn Fällen den objektiven Tatbestand der §§ 242, 243 Nr. 1 StGB n.F. verwirklicht, wobei es in drei Fällen beim Versuch geblieben sei. In einem weiteren Fall habe er den Tatbestand des § 242 StGB erfüllt. Diese Ausführungen zwingen indessen nicht zu der Annahme, das Landgericht habe sich rechtsirrig auch an die rechtliche Beurteilung des aufgehobenen Urteils gebunden erachtet. Der Senat sieht darin vielmehr eine in Anbetracht der Einfachheit der Sach- und Rechtslage ausreichende eigene rechtliche Würdigung. Daß der Angeklagte in allen Fällen auch vorsätzlich, im Falle der Volltrunkenheit mit sogenanntem natürlichen Diebstahlsvorsatz, gehandelt habe und daß er in allen Fällen die Absicht gehabt habe, sich fremde bewegliche Sachen rechtswidrig zuzueignen, sagt das Urteil zwar nicht ausdrücklich. Dies liegt hier jedoch nach den Feststellungen zum äußeren Sachverhalt so klar auf der Hand, daß das Landgericht nähere Ausführungen zum inneren Tatbestand für entbehrlich halten durfte.

2. Daß das Landgericht im Fall Hai (Fall Nr. 3 des Urteils vom 13. Dezember 1968) nicht Mundraub, sondern Diebstahl angenommen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Täter, darunter FB, hatten einen Kleintierstall erbrochen und daraus zwei Kaninchen entwendet, von denen sie eines alsbald verzehrten. Die

Frage, wann ein Gegenstand geringwertig ist, kann nur

von Fall zu Fall beantwortet werden. Es ist ein objektiver Maßstab anzulegen, daneben sind Jedoch auch die besonderen Verhältnisse der Beteiligten, vor allem die des Verletzten, zu berücksichtigen. Wird dieser durch den Verlust in nennenswerter Weise getroffen, so scheidet im allgemeinen die Anwendbarkeit des § 370 Nr. 5 StGB aus (BGHSt 6, 41, 43; GA 1957, 17, 18). Nach den rechtskräftigen Feststellungen des Urteils vom 13. Dezember 1968 war der Verlust für den Bergmann HM, der die Kaninchen in

mühevoller Arbeit aufgezogen hatte, ein erheblicher Schaden.

Hiernach konnte die Jetzt entscheidende Strafkamner unbedenklich davon ausgehen, daß die Kaninchen keine geringwertigen Gegenstände im Sinne des § 370 Nr. 5 StGB waren.

3. Auch die Darlegungen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Was die Revision hierzu vorbringt, liegt neben der Sache, weil das Landgericht nirgends den Gesichtspunkt verwertet hat, der Angeklagte habe "erhebliche Aktivität entwickelt",

4. Die Geldstrafe von 600,-- DM hat das Landgericht ersichtlich für die Beteiligung des Angeklagten an dem Einbruchdiebstahl in den Büroräumen der Metzgereigenossenschaft Bw an 26./27. Oktober 1967 (Fall Nr. 1 des Urteils vom 13. Dezember 1968) ausgesprochen. Daß diese Tat in den Urteilsgründen wiederholt als versuchter

Diebstahl bezeichnet wird, obwohl die Täter eine Schreib-

maschine gestohlen haben, beruht offensichtlich auf

einem Versehen. Im Urteilsspruch ist diese Tat zutreffend als vollendeter Diebstahl aufgeführt. Die zusätzlichen Feststellungen des Landgerichts zu diesem Fall weichen zwar insofern von den früheren ab, als es jetzt annimmt, daß der Angeklagte Re pei den Eheleuten Koi im Wagen sitzen geblieben ist, während zwei andere Mittäter in die Büroräume einstiegen und einbrachen. Für das Ergebnis, insbesondere für die rechtliche Beurteilung des Tatbeitrags des Angeklagten, ist die geringfügige Abweichung indessen ohne Belang. Der Angeklagte kann durch sie nicht beschwert sein.

5. Für einen der beiden Versuchsfälle (Radiogeschäft Te, CE und Reinigung Fe, Nr. 6 und 9 des Urteils vom 13. Dezember 1968) hat das Landgericht versehentlich keine Einzelstrafe ausgesprochen. In dem früheren Urteil waren für diese beiden Fälle Einzelstrafen von je zwei Monaten verhängt worden. In dem neuen Urteil ist für einen der beiden Versuchsfälle eine Einzelstrafe von sechs Wochen festgesetzt, wobei unklar ist, für welchen. Da jedoch beide Fälle der Art der Ausführung nach gleichschwer wiegen, hat der Senat keinen Zweifel, daß das Landgericht wieder für beide Fälle dieselbe Einzelstrafe aussprechen wollte. Er holt daher die unterbliebene Straffestsetzung mit sechs Wochen Freiheitsstrafe nach.

6. Im übrigen ist die Strafzumessung frei von Rechtsfehlern. Art und Zahl der Vorstrafen des Angeklagten brauchte das Landgericht nicht anzugeben. Nach

Sachlage genügt hier die Feststellung, daß der Angeklagte nur unwesentlich und nicht einschlägig vorbestraft sei, da die Vorstrafen nicht strafschärfend gewertet worden sind.

7. Ob die Bildung einer Gesamtstrafe mit den Strafen aus anderen Urteilen dem Gesetz entspricht, kann zwar an Hand der Feststellungen des Landgerichts nicht zuverlässig beurteilt werden, weil weder die Tatzeiten angegeben sind, noch feststeht, daß keine von den einbezogenen Strafen zur Zeit der Entscheidung des Landgerichts bereits verbüßt war. Durch eine etwa fehlerhafte Einbeziehung einer früheren Strafe kann der Angeklagte jedoch keinesfalls beschwert sein, weil die verbüßten Strafzeiten angerechnet werden. Die Geldstrafe von 600,-- DM für den Fall Nr. 1 (Metzgereigenossenschaft BEE) hat das Landgericht, anders als die vom Amtsgericht Bottrop am 5. Januar 1970 verhängte Geldstrafe von 900,-- DM, bewußt nicht in die Gesamtfreiheitsstrafe miteinbezogen, obwohl dies nach § 74 Abs. 2 StGB an sich möglich gewesen wäre. Maßgebend hierfür war die Erwägung, daß diese Tat der erste Diebstahl des Angeklagten überhaupt war. Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden.

Die Revision des Angeklagten ist hiernach unbegründet.

Meyer Mayr Spiegel Hürxthal Salger