Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 14.09.1971 – 1 StR 379/71
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 379/71 URTEIL Ay,
in der Strafsache gegen
1. den Hilfsarbeiter Anton ı ED aus vamm, Iandkreis KW, dort geboren am EB ' 944,
2. die Hausfrau Juliana S EB sehorene Sam, aus NED Damp, dort geboren an up ' 946,
wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung
- 2.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. September 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Woesner
Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr . ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär (EEE
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten A und SEE gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 23. April 1971 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
«7
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten der gemeinschaftlich begangenen schweren räuberischen Erpressung schuldig befunden. Es hat den Angeklagten A zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten, die Angeklagte SB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügen. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
Die Schuldsprüche sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Strafkammer hält die Einlassung des Angeklagten AU, er habe nichts davon gewußt, daß das Winchestergewehr, mit dem er die Bankangestellten in Schach gehalten habe, geladen und entsichert gewesen sei, für widerlegt (UA S. 6, 7). Der Angeklagte führte die Schußwaffe danach bewußt gebrauchsbereit bei sich (BGHSt 3, 229, 232). Der Vorsatz, die Waffe auch tatsächlich zu verwenden, ist nicht erforderlich (BGHSt 13, 259, 260). Soweit sich die Ausführungen der Revision gegen die Feststellungen der Strafkammer richten, sind sie unzulässig.
Die Mittäterschaft der Angeklagten Se ist rechtlich bedenkenfrei festgestellt. Sie wirkte mit Täterwillen an dem Banküberfall mit und ließ lediglich einen Teil der Handlung durch die Mittäter ausführen (UA S. 8). Daß sie bereits am Friedhof in NEED aus
-4-
dem Fahrzeug, in dem die Mittäter saßen, ausstieg, ändert daran nichts. Zutreffend weist die Strafkammer darauf hin, daß sie anschließend diesen noch den Pkw ihres Ehemannes zur Verfügung stellte. Vor dem Überfall war ihr ein Beuteanteil versprochen. Nach der Tat nahm sie diesen in Höhe von 520 DM widerspruchslos entgegen. Unter diesen Umständen scheiden Beihilfe und strafbefreiender Rücktritt vom Versuch aus. Für den Schuldausschließungsgrund des § 52 StGB ergeben die Feststellungen nichts.
Auch die Strafzumessungserwägungen halten rechtlicher Überprüfung stand. Insbesondere sind beim Angeklagten AU mildernde Umstände nach § 250 Abs. 2 StGB rechtsirrtumsfrei versagt.
Pfeiffer Mösl Pikart
Woesner Strickert
TER