Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1971
BGH Beschluss vom 09.09.1971 – 1 StR 348/71
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1_StR 348/71 BESCHLUSS
un nd a sm A ana rt Maar mar nen
in der Strafsache
gegen
den Landmaschinenmechaniker Christian X (mm-
EEE , ohne festen Wohnsitz, geboren am GE 1945 ir LEE, Ks. Nu orr., zur
Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen gemeinschaftlichen Diebstahls u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 9. September 1971 gemäß
§ 349 Abs. 2, 3 und A StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 22. April 1971 in den Fällen II 3, 5, 6, 7, 8, 10 und 11 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafausspruch jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges in den vorbezeichneten Fällen hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil die Strafkammer insoweit die Voraussetzungen für die Anwendung des § 264 a StGB (Notbetrug) nicht ausreichend geprüft hat. Das Urteil geht zwar bei allen Betrugstaten davon aus, daß sich der Angeklagte in erheblichen Geldschwierigkeiten befand, es verneint aber eine Notlage im Sinne des § 264 a StGB mit der Erwägung, der Angeklagte habe betrogen, obwohl er bei der damaligen Arbeitsmarktlage die Möglichkeit zu redlichem Erwerb hatte oder die Hilfe seiner Angehörigen
in Anspruch nehmen konnte (UA S. 8). Das ist nicht ohne weiteres zu vereinbaren mit der Feststellung, daß der Angeklagte Schwierigkeiten hatte, Arbeit zu finden (UA S. 4, 11), und daß seine Angehörigen, zu denen er nach dem 21. Mai 1970 zurückgekehrt war, ihm feindlich gesonnen waren und in ihm nur den Verbrecher sahen (UA S. 10; vgl. auch UA 5. 3). Mit der gegebenen Begründung läßt sich daher jedenfalls für die erwähnten Betrugstaten, bei denen es sich durchweg um kleinere Zechbetrügereien handelte, die Nichtanwendung von § 264 a StGB nicht rechtfertigen. Insoweit unterliegt das Urteil daher der Aufhebung und Zurückverweisung. Hiervon ist nach Sachlage auch der Ausspruch ‚über die Gesamtstrafe betroffen.
Da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im übrigen keine Rechtsfehler ergibt, ist die weitergehende Revision zu verwerfen.
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