Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971

BGH Beschluss vom 06.08.1971 – 2 StR 382/71

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF 2031 001

2 StR 382/71 BESCHLUSS 62

in der Strafsache

gegen

den Schlosser Fritz Karl Otto He EEE aus KES-FENEEEED, geboren am WB. EEEEED 1931 in HD / DEE ,

wegen fortgesetzten Diebstahls u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 6. August 1971 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom

46. März 1971 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das angefochtene Urteil kann wie bereits das vorausgehende vom 9. März 1970 im Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Während dem früheren Urteil nicht das Vorliegen der Voraussetzungen von § 17 StGB entnommen werden konnte, ergibt sich aus dem neuen Urteil nicht, ob auch § 244 StGB aF anwendbar gewesen wäre, wie dies nach Art. 87 Abs. 1 des 4. StrRG für eine Bestrafung nach § 17 StGB in den Übergangsfällen notwendig ist.

Bei der neuen Entscheidung wird zu berücksichtigen sein, daß Grundlage in einem solchen Übergangsfall der § 17 StGB, nicht also § 244 StGB aF, und damit auch nicht

dessen Abs. 2, ist.

wWillms Kirchhof Baumgarten Meyer Meise