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BGH Beschluss vom 28.07.1971 – 4 StR 183/71

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 183/71 BESCHLUSS IK.r,

in der Strafsache

gegen

1. den Hilfsarbeiter Alfred S EEE au: zeuinB,, geboren am EEE 1932 in NED,

2. den Matrosen Peter Jg, ohne festen Wohnsitz, geboren an GE 1945 in EWw, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 28. Juli 1971 gemäß § 154 Abs. 2 und § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

I. Das Verfahren wird, soweit es sich bezüglich des Falles 21 gegen die Angeklagten 5 JUEEEEEEEEE und IB richtet, mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.

II. Die Revisionen der Angeklagten S EB und TED gegen das Urteil des Lanägerichts Münster vom 10. Dezember 1970 werden verworfen.

Der Urteilsspruch wird jedoch dahin geändert,

daß

SED wegen Diebstahls in zwölf schweren Fällen, Diebstahls in einem weiteren Fall und versuchten Diebstahls in vier schweren Fällen,

J I) wegen Diebstahls in adt schweren Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit nit Fahren ohne Fahrerlaubnis, Diebstahls in einem weiteren Fall und versuchten Diebstahls in drei schweren Fällen

verurteilt sind.

III. Soweit das Verfahren im Fall 21 in Richtung gegen SCHE und I eingestellt worden ist, fallen

die Kosten des Verfahrens und die ausscheidbaren Auslagen dieser beiden Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Im übrigen hat jeder dieser beiden Angeklagten die Kosten seines Rechtsnittels zu tragen.

Gründe§

14. Hinsichtlich des Falles 21, in dem die Revisionsführer SED una IB für strafbar befunden worden sind, enthält das angefochtene Urteil keinerlei tatsächliche Feststellungen. Der Senat trägt dem mit Zustimmung des Generalbundesanwalts durch Einstellung des Verfahrens (§ 154 Abs. 2 StPO) gegen die Revisionsführer Rechnung.

2. Im übrigen hat die auf die Revisionen der beiden Angeklagten gebotene Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Der Senat tritt insoweit der schriftlichen Stellungnahme des Generalbundesanwalts von 6. Ju-

li 1971 bei.

Die Höhe der gegen SD una S@Bschr maßvoll erkannten Gesamtfreiheitsstrafen wird nicht davon berührt, daß von den für beide Revisionsführer sehr zahlreichen

Einzelstrafen jeweils die für den Fall 21 ausgesprochene wegfällt.

Börtzler Mayr Spiegel Hürxthal Salger