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BGH Urteil vom 28.07.1971 – 2 StR 353/71

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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TYF

2037 009 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 353/71 URTEIL 177

in der Strafsache

gegen

den Bauarbeiter Horst R EEED aus Schimm, Kreis

CoD, geboren am BD. GEEEED 1935 in ICE /Sudetenland, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen fahrlässigen Vollrausches

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Juli 1971, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willmus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer Bundesrichter Meise als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. GENE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt WEEEED au: GERD

als Verteidiger,

Justizsekretär EEE» als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 26. Januar 1971 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Köln zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

- 3 -

Gründe§

Das Schwurgericht hatte den Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Strafkammer zurückverwiesen. Die weitergehende Revision ist verworfen worden, Damit war der Schuldspruch rechtskräftig. Die Strafkamner hat nunmehr den Angeklagten erneut zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Der Senat hat in den Gründen seines Aufhebungsurteils ausgeführt, es verletze einen Schwerbeschädigten immer grob und es könne ihn in verständiger Weise erregen, wenn er abfällig als Krüppel bezeichnet werde. Darin liege also kein völlig nichtiger Anlaß (zum Schlagen des Angeklagten). Das Landgericht sagt nunmehr dazu folgendes: "Objektiv ist CB aus nichtigem Anlaß zusammengeschlagen worden. Denn ein verständiger und nüchterner Mensch gerät nicht in einen Erregungszustand, wenn er von einem ihm unbekannten Betrunkenen, dem er behilflich sein will, als Krüppel bezeichnet wird, selbst wenn er infolge eines genagelten Beinbruches noch gehbehindert ist. Nicht völlig nichtig wurde der Anlaß subjektiv für den Angeklagten nur durch seine alkoholbedingte leichte Erregbarkeit, die er erkennen mußte, als er sich fahrlässig in den Rauschzustand versetzte". Die Strafkammer hat sich damit nicht an die sie bindende Rechtsansicht des Revisionsgerichts gehalten. Schon deshalb kann das Urteil nicht bestehen bleiben.

E/F; tt j

Im übrigen hat die Strafkammer die Aufgabe verkannt, die ihr als Tatgericht nach Aufhebung des früheren Strafausspruchs und Zurückverweisung der Sache im Umfange der Aufhebung oblag. Obwohl der Schuldspruch rechtskräf- | tig ist, erörtert sie noch, was zur inneren Tatseite des § 330 a StGB gehört.

Zum Strafausspruch legt sie an mehreren Stellen dar, daß bestimmte Umstände, die sich strafmildernd auswirken könnten, bereits im aufgehobenen Urteil bei der Strafzumessung berücksichtigt worden seien, und daß sie keine Veranlassung habe, "die vom Schwurgericht verhängte Strafe herabzusetzen". Damit geht sie vom früheren Strafausspruch und den Erwägungen des Schwurgerichts dazu aus. So durfte sie jedoch nicht verfahren.

Ist ein Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben, darf das Gericht, das erneut verhandelt, nicht von den früheren Erwägungen zur Strafe ausgehen. Das Gericht hat nicht zu prüfen, ob die aufgehobene Strafe aufrechtzuerhalten oder zu mindern war und welche Strafzumessungserwägungen angestellt worden waren. Diese sind mit ihrer Aufhebung weggefallen. Der neue Tatrichter muß selbst unter Zugrundelegung der Feststellungen zum Schuldspruch die für die Strafzumessung erheblichen zusätzlichen Tatsachen ermitteln und selbständig die Strafe festsetzen.Dabei besteht nur die Beschränkung, daß er sich nicht mit den Feststellungen zum Schuldspruch in Widerspruch setzen, nicht von der rechtlichen Beurteilung des Revisionsgerichts, die der Aufhebung des Strafausspruchs zu Grunde liegt, abweichen (§ 358 Abs. 1 StPO) und den Angeklagten, dessen Revision zur Zurückverweisung führte, nicht

schlechter als im ersten Urteil stellen darf (§ 358 Abs. 2 StPO). In diesem Rahmen hat er selbständig alle erforderlichen Erwägungen anzustellen und die Strafe zu bestimmen.

Willms Kirchhof Baumgarten Meyer Meise

IWW a P3

BUNDESGERICHTSHOFR

."

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2_ StR 353/71 BESCHLUSS

in der Strafssche gegen.

den Bausrbeiter Horst Riede 1 aus Schofhausen, Kreis Geilenkirchen, geboren am 11. Januar 1938 in Liptitz/Sudetenlend,

wegen fahrlässigen Vollrauschesa

werden die Gründe des Urteils von 28. Juli 1971 dshir Tcorichtigt, daß in Absatz I hinter dem Wort "Angekleston” ia Zeile 4 die Korte "die auf den Strafausspruch tTeschrüin:t war”, eingefügt und die Sätze "Die weitergehende Revision ist verworfen worden. Damit wer der Schuläspruch rechtskräftig." gestrichen werden.

Kerlaruhe, den 13. Oktoter 1971 Bundesgerichtstof - 2. Strefsenst -

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