Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971

BGH Beschluss vom 23.07.1971 – 2 StR 363/71

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

2031 012

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 363/71 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Hans-Jürgen A GERD aus WORD Kreis FEED, geboren an D. EEE 1950 in cBEE»,

wegen Meineides

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juli 1971 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 11. März 1971 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Marburg zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Aufklärungsrüge Erfolg.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte vor dem Amtsgericht in Nidda in einem Unterhaltsprozeß als vom Beklagten benannter Mehrverkehrszeuge der Wahrheit zuwider beschworen, er habe nie mit der Mutter des klagenden Kindes geschlechtlich verkehrt. Die Strafkanner stützt die Verurteilung entscheidend auf die Aussage der Mutter der damaligen Klägerin, Frau Z@8. Obwohl diese in dem Unterhaltsprozeß ebenfalls unter Eid ausgesagt hatte, nicht mit dem Angeklagten Geschlechtsverkehr ausgeübt zu haben, glaubt die Strafkammer ihrer jetzigen Aussage. Im Unterhaltsprozeß hatte sich durch ein Blutgruppengutachten vom 12. August 1964 ergeben, daß der da-

malige Beklagte nicht der Vater des Kindes sein kann. Demnach war die beschworene Aussage der Zeugin 2 falsch. Die Strafkammer hält die nunmehrige Aussage dieser Zeugin, daß der Angeklagte innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit wit ihr geschlechtlich verkehrt habe, für richtig, da sie bereits vor dem 9. Oktober 1964 dem Rechtsanwalt Dr. MGD-Schgp und an 9. Oktober 1964 dem Jugendamt gegenüber den Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten eingeräumt habe. Der Zeugin könne geglaubt werden, daß sie zu diesem Zeitpunkt das Blutgruppengutachten noch nicht gekannt habe. Ob die Strafkammer damit nicht die Glaubwürdigkeit der Zeugin daraus gefolgert hat, daß sie einen Teil der Aussage ohne weitere Begründung als glaubhaft ansieht,was unzulässig wäre, mag dahinstehen. Da die Strafkamner bei ihrer Beweiswürdigung Gewicht darauf legt, daß Frau ZWWPbei ihren Erklärungen gegenüber dem Rechtsanwalt Dr. MEEED-Sch@B und dem ‚Jugendamt das Blutgruppengutachten kannte, war sie verpflichtet, diesen Umstand mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln aufzuklären. Sie hätte deshalb, was die Revision zutreffend rügt, den Rechtsanwalt Dr. MEB-SchB und den Vertreter des Jugendamtes darüber vernehmen müssen, ob diese ihr vor ihrer Erklärung das Gutachten mitgeteilt hatten. Dazu bestand umsomehr Veranlassung, als Frau Z@B am 9. Oktober 1964 beim Jugendamt nur auf Vorladung erschienen ist (Bd. I Bl. 14 d.A.) und das Blutgruppengutachten bereits am 8. September 1964 an die damalige Parteivertreter abgegangen war (Bl. 38 R d.A.

C 9/64 des Amtsgerichts Nidda). Das spricht dafür, daß die Zeugin damals wegen des Blutgruppengutachtens vorgeladen und daß ihr dieses vorgehalten worden ist.

In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer auf Grund eigener neuer Gesamtwürdigung zu entscheiden haben. Sollte sie zu einer Verurteilung kommen, wird darzulegen sein, ob die Voraussetzungen des § 157 StGB gegeben sind.

Willms Kirchhof Müller

Baumgarten. Meise