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BGH Beschluss vom 23.07.1971 – 2 StR 360/71

2. Strafsenat

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2031 008 BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 360/71 BESCHLUSS

437

in der Strafsache gegen

1. den Kaufmann Karl-Heinz I WB zus WB, dort geboren am W. EBD 347, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

2. den Elektriker Lothar Iudwig KEEEB zus vB, geboren an. EEED 1946 in VED- A,

3. den Kellner Hans Jürgen FB zus MB, dort geboren am MB. EB 1941,

A. den Maurer Karl-Heinz IB aus Mai-ve dort geboren an EB. EEE 132,

wegen schweren Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juli 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I.

1. Auf die Revisionen der Angeklagten I und FEED wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 19. Juni 1970

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten J@B und F , ferner der Mitangeklagte Gib in Falle "Kin-GEB (11 5 VA) nicht des schweren Raubes, sondern der Beihilfe zum schweren Raube schuldig sind,

b) in dem deswegen gegen den Mitangeklagten CIEEB ergangenen Einzelstrafausspruch und im Gesamtstrafausspruch gegen ihn, ferner in den Strafaussprüchen gegen die Angeklagten I@ und TEE nit den Feststellungen aufgehoben.

2. Auf die Revision des Angeklagten IB wird das Urteil

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte IM, ferner die Mitangeklagten CIE und Hole im Falle "Gaststätte OEw' (11 8 UA) nicht des schweren Raubes, sondern des versuchten schweren Raubes schuldig sind,

b) in dem ueswegen gegen Jen Mitangeklagten GEB ergangenen Einzelstrafausspruch, ferner in den gegen die Angeklagten ICE und Ho ersangenen Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.

II.

im Umfange der Aufhebung wirä die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten ID, TB uni 2 und die Revision des Angeklagten KB werden verworfen.

IV.

Der Angeklagte KM nat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

1. Im Falle "Ki" (11 6 UA) begingen die Angeklagten KW, Ci mw, TEE und IB ie Tat, um dem Angeklagten KB eine Armbanduhr zu verschaffen. Da die Angeklagten Cie, TEE und IE somit die Uhr nicht "sich zueignen" wollten (§ 249 StGB), waren sie hinsichtlich des Raubes nicht Mittäter, sondern nur Gehilfen.

2. In Falie "Gaststätte OB (11 3 114) wollten sich die Angeklagten IB, iD und on "isht die Geldbörse des Opfers, sondern das darin befindliche Geld zueignen. Da die Börse leer war, blieb somit entgegen der Annahme der Jugendkammer der schwere Raub unvollendet.

53. Der Senat hat die Schuldsprüche selbst geändert, weil die Angeklagten sich auch nach Hinweis gemäß S 265 3t?O nicht anders hätten verteidigen können.

arstreckung des Urteils: § 357 StFv.

4. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten

ED, TB und I und die Revision des Angeklagien KB sind offensichtlich unbegründet.

willms zugleich für den wegen Baumgarten Urlaubs an der Unterschrift gehinderten Bundesrichter Dr. Müller

Meyer Meise