Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 14.07.1971 – 2 StR 308/71
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2037 017 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 308/71 URTEIL 14.4
in der Strafsache gegen die Arbeiterin Maria V EEEEB geborene CB aus
OCCEEEEEEED, geboren an EB. EEE 1939 in CEEEED/ ICHS,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juli 1971, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer Bundesrichter Meise als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. GEW in der Verhandlung, Bundesanwalt GEB dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. GEED- GEB au: GERD / AED als Verteidiger,
Justizsekretär iEEEED als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Darustadt vom 20. Juli 1970 aufgehoben.
Die Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse sur Last.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Angeklagte verletzte am 28. Juni 1966 bei einer Auseinandersetzung den italienischen Gastarbeiter Co@B durch einen Pistolenschuß in die linke Brustseite tödlich. Das Schwurgericht hat sie wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einem Jahr Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und die Tatwaffe eingezogen. Ihre Revision hat wit der Sachbeschwerde Erfolg.
Nach den Feststellungen besuchte Co die Angeklagte während der Abwesenheit ihres Ehemannes in ihrer Wohnung und drängte sie, seine Geliebte zu werden. Die Angeklagte lehnte dies, wie schon bei früheren Nachstellungen CoD, ab. Darauf kam es zu der Auseinandersetzung, in deren Verlauf die Angeklagte CoWiiip wehrere Male bat, sie in Ruhe zu lassen, und ihm wiederholt drohte, ihn zu erschießen, wenn er nicht von ihr ablasse. Trotz dieser Bitten und Drohungen verfolgte Co@EB sein Ziel, die Angeklagte zu seiner Geliebten zu machen, weiter.
Er drängte die Angeklagte schließlich mit Gewalt ins Schlafzimmer, wo er sie wehrfach ins Gesicht schlug, gegen ihre Beine trat und sie beschimpfte. Nunmehr holte die Angeklagte aus ihrem Kleiderschrank die Pistole, richtete sie gegen CoD und Archte erneut, ihn zu erschießen, falls er nicht von ihr ablasse. Auch danach drang Co@mEEB weiter auf sie ein und schlug sie ins Gesicht.
Im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung führte die Angeklagte Cop vor, daß die Waffe geladen war; sie legte dann die Waffe mehrere Male weg, ergriff sie aber jedesmal wieder, wenn Co@EiB näherkommen wollte. Com
bedeutete alsdann der Angeklagten, er wolle sie erschießen, und forderte die Herausgabe der Waffe. Darauf ließ sich die Angeklagte nicht ein. Schließlich näherte er sich der Angeklagten, die die mittlerweile entsicherte Waffe gegen ihn gerichtet hielt, mit der Äußerung, er wolle unter ihren Füßen sterben; wenn sie nicht die Seine werden wolle, dann solle sie ihn töten. Als er nun erneut auf sie zutrat, um sie zu umarmen, schoß die Angeklagte.
Das Schwurgericht geht zutreffend davon aus, daß das Verhalten CoD einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf die Angeklagte darstellte. Es ist ferner davon überzeugt, daß diese sich mit dem Schuß verteidigen wollte, dabei aber nur die Absicht verfolgte, Co-EEE zu verletzen. Gleichwohl erachtet es den Schuß nicht als eine für die Notwehr erforderliche Handlung, weil der Angeklagten zuzumuten gewesen sei, in der gegebenen Situation zunächst einen Warnschuß abzugeben und nicht gleich auf den Angreifer zu schießen.
Damit verkennt das Schwurgericht das Wesen der Notwehr: Der körperlich rechtswidrig Angegriffene darf grundsätzlich dasjenige Abwehrmittel wählen, das wit Sicherheit eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten läßt. Er braucht nicht zu versuchen, den Angriff zunächst durch weniger gefährliche Mittel abzuwehren, wenn er den Umständen nach befürchten muß, daß diese Mittel nicht ausreichen, den Angreifer von der Fortsetzung des Angriffs abzuhalten (vgl. BGH GA 1968, 182 mit Nachweisen). In einer solchen Lage befand sich die Angeklagte:
Sie war einem Angriff ausgesetzt, der an Stärke ständig zunahm. Cole, der sie zunächst mit Worten bedrängt und dann mehrfach geschlagen, getreten und beschimpft hatte, ließ sich selbst durch das Vorhalten einer schußbereiten Pistole und die wiederholte Drohung, zu schießen, nicht von weiteren Angriffen und Schlägen abhalten. Daß sich die Angeklagte durch Hilferufe oder Weglaufen wirksam hätte zur Wehr setzen können, konnte das Schwurgericht nicht feststellen (UA S. 13). Erst als ihr nur noch ganz kurze Zeit für die Abwehr des körperlich überlegenen Angreifers zur Verfügung stand und kein anderer Ausweg mehr blieb, schoß sie, und dann nicht in Tötungs-, sondern nur in Verletzungsabsicht. Unter allen diesen Umständen kann ihr Schuß nicht als Handlung angesehen werden, die das zur Abwehr erforderliche Maß überstieg. Vor allem war die Angeklagte nicht, wie das Schwurgericht meint, gezwungen, zunächst noch einen Warnschuß abzugeben: Daß blo-Be Warnungen auf Co keinen Eindruck machten, hatte die Wirkungslosigkeit ihrer zuvor wiederholt geäußerten Drohung, zu schießen, deutlich gezeigt.
Nach alledem hat die Angeklagte in Notwehr gehandelt (§ 53 Aba. 2 StGB). Schon aus diesem Grunde mußte sie unter Aufhebung des angefochtenen Urteils freigesprochen werden (§ 354 Abs. 1 StPO). Die weitere Frage, ob das Schwurgericht die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 3 StGB mit zutreffender Begründung verneint hat - der Se-
nat hat insoweit gleichfalls Bedenken -, kann deshalb unentschieden bleiben.
willns Müller Baumgarten
Meyer Meise