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BGH Beschluss vom 07.07.1971 – 2 StR 281/71

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 281/71 BESCHLUSS in der Strafsache gegen 1. den Angestellten Hans-Werner N OB aus MW, geboren am ER. @&D 1937 in LEE, 2. den Betriebsschlosser Willi La@B aus FEW:

geboren am WB. ED 1945 in mm,

3. den Autoschlosser Bernhard Th EEE aus MW, geboren an @R EB 1951 in Mo,

wegen versuchter Notzucht u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juli 1971 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

I. Die Revisionen der Nebenklägerin Diede sowie der Angeklagten Nu und Tre gegen das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 20. November 1970 werden verworfen. Folgen nach § 31 Abs. 1 StGB treten nicht ein.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

II. Auf die Revision des Angeklagten La@Bwird das Urteil, soweit es ihn betrifft, aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

I. Die Revisionen der Nebenklägerin und der Ange-

klagten NO und Tre sind offensichtlich unbegründet.

II. Der Generalbundesanwalt hat zur Revision des Angeklagten La@B Stellung genommen, wie folgt:

Der Revision des Angeklagten La@® ist zuzugeben, daß das angefochtene Urteil hinsichtlich der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers

aufgrund des Alkoholgenusses nicht frei von Widersprüchen ist. Das Landgericht hat festgestellt, daß La@B schon ca. 20 Gläser Bier getrunken hatte und bereits angetrunken war, als er die Mitangeklagten traf (UA S. 2 a), und daß der Angeklagte NED den Mitangeklagten in der Gaststätte Se "Bier und Schnäpse" spendierte (UA S. 3). Demgegenüber heißt es später :" Der Angeklagte hatte bereits vor seinem Zusammentreffen mit den beiden Mitangeklagten etwa 20 Gläser Bier getrunken und hiernach noch etwa 5 kleine Flaschen Bier zu sich genommen " (UA S. 23). Von den Schnäpsen ist hier nicht mehr die Rede. Es ist daher nicht nachprüfbar, ob die Strafkammer bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit auch die von dem Beschwerdeführer genossenen Schnäpse berücksichtigt hat. Diesem Umstand kommt aber im Hinblick auf die Menge des vom Beschwerdeführer genossenen Biers Bedeutung zu.

Dieser Auffassung schließt sich der Senat an.

Das Urteil gegen den Angeklagten La@B muß deshalb aufgehoben werden.

Willns Müller Baumgarten

Meyer Meise