Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1971
BGH Beschluss vom 09.06.1971 – 4 StR 196/71
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 196/71 BESCHLUSS 16%
04370035
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Paul Theodor I] aus Ri. geboren an ED 9:2: in rege,
wegen räuberischen Diebstahls
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Juni 1971 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 1. Februar 1971 im Strafausspruch nit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe§
Der Schuldspruch wegen räuberischen Diebstahls 1äßt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Der Senat tritt insoweit den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinem schriftlichen Antrag vom 12. Mai 1971 bei.
Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat erklärt, daß es "vor allem zur nachhaltigen Warnung (des Angeklagten) vor der Begehung künftiger ähnlicher Taten" eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten für erforderlich halte. Angesichts der Urteilsfeststellungen hät#e das Landgericht aber nicht ohne nähere
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Prüfung davon ausgehen dürfen, daß diese Warnung erforderlich sei. Das Landgericht hat nämlich dargelegt, daß sowohl die sämtlichen früheren Diebstahlstaten des Angeklagten als auch seine jetzt zur Aburteilung stehende Tat auf seine krankhafte "Mrjiebentgleisung" zurückzuführen seien. Um der "Fehlentwicklung seiner Persönlichkeit" entgegenzuwirken, habe sich der Angeklagte "im Herbst 1968" kastrieren lassen. Die Wirkungen der Kastration seien "etwa nach Ablauf eines Jahres voll eingetreten", Allerdings habe der Angeklagte "Anfang 1970" (Tatzeit: 15. Januar 1970) "den Verlust seiner Sexualität ..... noch nicht verwunden" gehabt. Diese Ausführungen lassen es jedenfalls als möglich erscheinen, daß inzwischen, nachdem mehr als ein weiteres Jahr verstrichen ist, der Angeklagte den Verlust seiner Sexualität voll verwunden hat und daß jetzt die "Rehlentwicklung seines Geschlechtstriebs", auf die allein nach der Überzeugung des Landgerichts die
in Rede stehenden Straftaten zurückzuführen sind, nicht mehr besteht. Nur wenn zur Überzeugung des Tatrichters ausgeschlossen werden kann, daß es sich so verhält, kann das Bedürfnis bejaht werden, daß gegen den Angeklagten "zu seiner nachhaltigen Warnung" eine besonders langdauernde Freiheitsstrafe verhängt wird.
Auch bei der -— vom Landgericht völlig unterlassenen - Prüfung, ob die Voraussetzungen zur Aussetzung der Vollstreckung gemäß § 23 Abs.2 StGB gegeben sind, hätten die Kastration und ihre wirkungen als "besondere Umstände", die zugleich die
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Tat und die Person des Angeklagten betreffen, gewürdigt werden müssen.
Für den Fall, daß das Landgericht wieder eine Freiheitsstrafe "von mindestens einen Jahr" für erforderlich halten sollte, wird auf den Art. 89 Abs. 1 und 3 des 1. StrRG hingewiesen.
Meyer Börtzler Spiegel
Hürxthal Salger