Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1971

BGH Urteil vom 25.05.1971 – 5 StR 408/71

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 2 Entscheidungen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Packer Hans MW EEE

ohne festen Wohnsitz,

geboren am EEE :922 in ru:

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen räuberischen Diebstahls

Der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23,.September 197, an der teilgenommen

Raben:

Senatscräsident Trof,Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Herrmann Buräiesrichver Fleischmann isitzende Richter,

Staatsanwal 2 m he"

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EB :.: m

als Verteidiger,

Justizargestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, -.

1) Img ur [0) bi

für Recht‘ "erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das: Urteil des Landgerichts in Hamburg von 18.Februar 1971 wird verworfen,

"Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

a

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten weger räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls in einem Schweren Falle zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat sie die Sicherungsverwahrung angeordnet.

Die zulässigerweise auf den Maßregelausspruch beschränkte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg.

ie formellen Vorsussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung liegen zach altem wie neuem Recht vor (§ 42e Abs.t Nr.1,2 StGE; § 4?2e StGB a,F,; Art.93 des 1.StrRG). Die materiellen Voraussetzungen (§ 42e Abs.1! Nr.3 StGB), deren Vorliegen die Revision mit Einzelausführungen beanstandet, sind ebenfalls hinreichend dargetan. 2 .

Des Landgericht. geht zunächst rechtsfehlerfrei davon aus, daß der Angeklagte einen Hang zu Diebstahlstaten hat. Entgegen der Auffassung der Revision können für die zukünftige Gefährlichkeit des ingeklagten auch solche Taten symptomatisch sein, die selbst nicht schwer wiegen, sofern sie insgesamt betrachtet Ausfluß eines Hanges sind, der die Wahrscheinlichkeit begründet, der Beschuldiste werde Handlungen begehen, die ihn für die Allgemeinheit gefährlich erscheinen lassen, Die Entscheidungen des 4.Strafsenats das RGHE vom !8,Mai 1971

-A-

-— 4 StR 100/71 -— und des 1.Strafsenats des BGH von

25.Mai 1971 - 1 StR 40/71 - ergeben nichts Gegenteiliges. Das Landgericht gelangt auf Grund eines Sachverständigengutachtens zu dem Ergebnis, daß der Beschuldigte in Zukunf; nit großer Wahrscheinlichkeit schwerwiegende Taten, zumal. auch Gewalttätigkeiten begehen werde. Es folgert dies insbesondere daraus, "daß der Angeklagte

zum Alkohoimißbrauch neigt, so daß er sich dann im Zustand einer gewissen Enthemmung wehren und den Gegner verletzen wird". Gegen die Annahme dieser Wahrscheinlichkeit 1ä8t sich aus Rechtsgründen nichts einwenden,.

Der Generalbundesanwalt hat Aufhebung des Urteils beantragt, soweit die Sicherungsverwahrung angeoränet worden ist.

Sarstedt Schmidt Siemer

Herrmann Fleischmann

-A-

-— 4 StR 100/71 - und des 1.Strafsenats des BGH vom

25.Mai 1971 - 1 StR 40/71 - ergeben nichts Gegenteiliges. Das Landgericht gelangt auf Grund eines Sachverständigengutachtens zu dem Ergebnis, daß der Beschuldigte in Zukunf; mit großer Wahrscheinlichkeit schwerwiegende Taten, zumal auch Gewalttätigkeiten begehen werde. Es folgert dies insbesondere daraus, "daß der Angeklagte

zum Alkohoimißbrauch neigt, so daß er sich dann im Zustand einer gewissen Enthemmung wehren und den Gegner verletzen wird". Gegen die Annahme dieser Wahrscheinlichkeit 1äß8t sich aus Rechtsgründen nichts einwenden.

Der Generalbundesanwalt hat Aufhebung des Urteils beantragt, soweit die Sicherungsverwahrung angeoränet worden ist.

Sarstedt Schmidt Siemer

Herrmann Fleischmann