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BGH Beschluss vom 25.05.1971 – 5 StR 255/71

5. Strafsenat

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5 StR_ 255/71

BUNDESGERICHTSHOF.

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Georg R EEE zus SEE.

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Unzucht mit einem Kinde

2 4 -2-

_Der 5, Strafsenat ‘des Bundesgerichtshofs hat uk nach Anhörung kosxoagx des Generalbundesanwalts in ‚der Sitzung, vom 25.Mai 1971 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

"Auf die Revision des Angeklagten wird das = Urteil des Landgerichts in. Berlin von "© 44,Januar 1971 mit den ı Feststellungen. — " aufgehoben. - -- nn

Die Sache wird an &ine ändere Strafkaimer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat, —

Gründe§

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, führt aus folgenden Gründen zur Aufhebung des Urteils:

Der Angeklagte bestreitet die Tat und behauptet, er habe zuvor erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen (Blutalkoholgehalt zur Tatzeit 2,5 0/oo) und sechs Haschichzigaretten geraucht. Er könne daher keine Einzelheiten angeben.

Die Strafkammer hat diese Einlassung, soweit sie den Genuß von Haschich-Zigaretten betrifft, mit einer Begründung abgelehnt, die deshalb rechtsfehlerhaft ist, weil sie von Nebenerscheinungen und Folgen ausgeht, die nicht den Genuß von Haschisch, sondern von Marihuana betreffen,

Die auf die §§ 42 e, 17 StGB gestützte Anordnung der Sicherungsverwahrung hat in den Feststellungen keine Stütze. Die Vorschriften setzen, soweit sie hier in Betracht kommen, voraus, daß der Täter die zweite der beiden frühsren Symptomtaten nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen der ersten Symptomtat verübt hat. Das Urteil teilt zwar

- 3.

- 3. als Zeitpunkt dieser Verurteilung den 11.Juli 1966 und als Zeitpunkt der zweiten Symptomtat. den 26. ‚August 1966 mit,

läßt aber nicht erkennen, ob das Urteil vom 11.Juli 1966 am 26.August 1966 rechtskräftig war.

Für dig neue Verhandlung wird noch auf folgendes hingewiesen: Für Abs.2 des § 51 StGB gelten dieselben biologischen Voraussetzungen wie für Abs.1 „ Es ist daher rechtsfehlerhaft, Abs.2 anzuwenden, wenn die biologischen Voraussetzungen des Abs.1 nicht vorliegen.

Sarstedt Siemer Schmitt Fleischmann Schuster .