Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1971

BGH Beschluss vom 11.05.1971 – 1 StR 121/71

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 121/71 BESCHLUSS 1”

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Wilhelm LE aus Gem ; geboren am UEEEB 1945 in van - TAMEEEEED (Österreich),

zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 11. Mai 1971 einstimmig beschlossen:

1. Der Angeklagte wird auf sein Gesuch gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 5. Oktober 1970 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

2, Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

I. Die erbetene Wiedereinsetzung war zu erteilen, da der Antragsteller, wie er glaubhaft dargelegt hat, durch einen für ihn unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist verhindert war (88 44, 45 StPO).

II. In der Sache selbst muß die Revision schon deshalb Erfolg haben, weil die inneren Tatbestandsmerkmale des § 1§ 3 StGB nicht festgestellt sind. Die Erregung geschlechtlichen Ärgernisses ist nur strafbar, wenn sie vorsätzlich begangen wird. Dazu gehört neben dem Bewußtsein vom Vorliegen einer unzüchtigen Handlung die Vorstellung des Täters, daß er von unbestimmt vielen Personen beobachtet werden und dabei Anstoß erregen könnte (BGH JZ 1951, 339; BGH, Urteil vom 30.3.1954 - 5 StR 717/53). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen war hier ausdrücklich zu erörtern, da der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen die ihm vorgeworfenen unzüchtigen Handlungen (Hantieren am entblößten Geschlechtsteil) vornübergebeugt auf dem Fahrersitz seines Wagens begangen hatte, mit dem er zuvor teilweise in eine Straßeneinbuchtung gefahren war (UA S. 4/5, 13). Bei dieser Sachlage ist nicht ohne weiteres auszuschließen, daß der Angeklagte, der im Zeitpunkt der Tatbegehung offenbar von der Umwelt keine Notiz nahm (vgl. UA S. 14), nicht damit rechnete und es demnach auch nicht billigte, bei seinem Verhalten beobachtet zu werden und dadurch wenigstens bei einem Beobachter Anstoß zu erregen. Da entsprechende Feststellungen weder der Sachverhaltsschilderung noch der rechtlichen Würdigung zu entnehmen sind, kann das Urteil keinen Bestand haben.

Tb

Die Revision führt daher, ohne daß es auf die im übrigen erhobenen verfahrensrechtlichen Beanstandungen ankommt, zur Aufhebung und Zurückverweisung.

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