Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971

BGH Beschluss vom 05.05.1971 – 2 StR 152/71

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 152/71 BESCHLUSS RU

in der Strafsache gegen

1. den Elektroschweißer Benito FEB ‚ ohne festen Wohnsitz, geboren am WW. EEEEB 1941 in Kic@B-

ED Se, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

2. den Kranführer Werner I EEE zus Coup, dort geboren am. EEE 1942, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

3. den Hilfsarbeiter Horst Günter Ullrich DB gm» aus IB, geboren am ER. EEE 1939 in Crii / Me zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen gemeinschaftlicher Gefangenenmeuterei u.a.

a“ es;

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 5. Mai 1971 beschlossen:

1. Dem Angeklagten PB wird auf das Gesuch vom 17. Februar 1971 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil

_ des Landgerichts in Landau/Pfalz vom 23. September 1970 gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der An-

geklagte Dumm.

2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat | (§ 349 Abs. 2 StPO). Folgen nach § 31 Abs. 1 StGB treten nicht ein.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Baldus Müller Baumgarten

Meyer Meise