Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 29.04.1971 – 4 StR 76/71
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 76/71 URTEIL 04370005 2 rt
in der Strafsache
gegen
den Heizungsmonteur Thomas 5 GEEEESEEEEEE aus EM, geboren an EEE 1949 in vo,
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. April 1971, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Börtzler als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Buddenberg Bundesrichter Salger als beisitzende Richter, Bundesanwalt in der Verhandlung, Bundesanwalt 0 bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das
Urteil des landgerichts Arnsberg von
29. April 1970 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte unter Einbeziehung der Urteile des Jugendschöffengerichts Arnsberg von 15. Augsst 1969 und der Jugendkammer des Lendgerichts Arnsberg von 17. Februar 1970 zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr
und sieben Monaten verurteilt ist,
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung "unter Einbeziehung der in dem Verfahren 12 Ls 85/69 durch Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Arnsberg vom 17. Februar 1970 erkannten Jugendstrafe von einem Jahr und vier Monaten zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sieben Monaten" verurteilt. Die Revision rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.
1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei wegen seiner Teilnahme an der mitternächtlichen Fahrt von 15 Mitgliedern des JEW Clubs nach On und der anschließenden Beteiligung am Einwerfen der Fensterscheiben der Diskothek I] nicht verurteilt worden und hätte deshalb freigesprochen werden müssen, übersieht er, daß dieses Geschehen ihm in der unverändert zugelassenen Anklage (Bl. 170 £f., 260) nur unter dem Gesichtspunkt des lLandfriedensbruchs. zur last gelegt worden ist. Hinsichtlich dieses Vorwurfs wurde das Verfahren aber in der Hauptverhandlung nach § 154 StPO vorläufig eingestellt (Bl. 525). Damit sind etwaige strafbare Beteiligungen des Angeklagten an den Vorgängen in der Nacht vom 9. zum 10. August 1969 aus dem weiteren Verfahren ausgeschieden worden, so daß insoweit für einen Freispruch kein Raum mehr ist.
2. Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf Grund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dies gilt insbesondere für die Feststellung der Strafkammer darüber, daß das Verhalten des Mitangeklagten sen sowohl für den Beschwerdeführer als auch für den Mitangeklagten NED "üas Signal"
(UA 11) gewesen sei, sich an der Schlägerei zu beteiligen. Der Tatrichter ist nicht gehalten, im einzelnen darzulegen, auf welchem Wege er zu einer bestimmten Überzeugung gelangt ist. Immerhin hat die Jugendkammer hier ausgeführt, daß die Mitglieder des JG Clubs schon früher bei zahlreichen Gelegenheiten durch ihr zügelloses Auftreten aufgefallen waren und Schlägereien angezettelt hatten
(UA 3). Aus dieser Tatsache durfte sie auf die Neigung
der Clubmitglieder zur Begehung von Gewalttätigkeiten schließen und die Auffassung vertreten, daß das Verhalten des Mitangeklagten SED auch für den Beschwerdeführer willkommener Anlaß war, sich mit anderen Gästen herumprügeln zu können.
3. Der Angeklagte ist nach den Urteilsfeststellungen wie folgt rechtskräftig verurteilt: 1. am 15. August 1969 durch das Jugendschöffengericht Arnsberg wegen Diebstahls in sieben Fällen zu einer. Jugendstrafe von neun Monaten; 2. am 17. Februar 1970 durch die Jugendkammer des Landgerichts Arnsberg wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen teils schweren, teils einfachen und teils versuchten schweren Diebstahls unter Einbeziehung der Jugenästrafe von neun Monaten zu einer Jugenädstrafe von einem Jahr und vier Monaten.
Für die jetzt abgeurteilte gefährliche Körperverletzung
hat die Jugendkammer das Mindestmaß der Jugendstrafe, nämlich sechs Monate festgesetzt (UA 18) und diese Strafe und die durch Urteil vom 17. Februar 1970 verhängte Jugendstrafe von einem Jahr und vier Monaten zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sieben Monaten zusammengezogen.
Richtigerweise hätte das Gericht nach § 31 Abs. 2 JGG ohne Festsetzung einer "Einzelstrafe" für die gefährliche Körperverletzung und losgelöst von den Strafaussprüchen der einzubeziehenden Entscheidungen eine für sämtliche Straftaten angemessene Strafe aussprechen müssen (BGHSt 16, 335). Als einzubeziehende Urteile kamen hier die Verurteilungen vom 15. August 1969 und vom 17. Februar 1970 in Betracht. Daß in den Strafausspruch des Urteils vom 17. Februar 1970 die diesem vorhergehende Verurteilung vom 15. August 1969 bereits einbezogen worden war, steht dem nicht entgegen. Die Verpflichtung, unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 JGG eine einheitliche Strafe zu verhängen, hat zur Folge, daß die in dem einzubeziehenden Erkenntnis bereits einbezogenen früheren Verurteilungen in vollem Umfang wieder aufleben, falls sie nicht, wie es hier geboten ist, in das neue Urteil erneut einbezogen werden.
In Anbetracht der rechtlich nicht zu beanstandenden Strafzumessungserwägungen und angesichts der maßvollen Erhöhung der durch das Urteil vom 17. Februar 1970 verhängten Jugendstrafe von einem Jahr und vier Monaten auf ein Jahr und sieben Monate hält der Senat es für ausgeschlossen,daß die
Jugendkammer bei richtigem Verfahren die neue Strafe niedrige, festgesetzt hätte. Daß sie bei der Bildung der Einheitsjugendstrafe die für die gefährliche Körperverletzung ausgeworfene "Einzelstrafe" von sechs Monaten nicht über Gebühr in die Waagschale geworfen hat, ergibt sich auch daraus, daß die Jugenikammer die gegen den Mitangeklagten SC erkannte Strafe - unter Berücksichtigung seiner einbezogenen nicht unerheblichen Vorverurteilungen — sehr gering bemessen hat, obwohl sie gegen diesen Angeklagten für die jetzt abgeurteilte gefährliche Körperverletzung sogar eine "Einzelstrafe" von acht Monaten ausgeworfen hat,
Besondere Umstände, welche die Aussetzung der erkannten Jugenästrafe nach § 21 Abs. 2 JGG rechtfertigen könnten, sind weder in der Tat noch in der Persönlichkeit des mehrfach vorbestraften Beschwerdeführers zu erkennen. Deshalb stellt der Mangel einer ausdrücklichen Erörterung dieser Frage keinen sachlich-rechtlichen Fehler dar.
ne
Der Senat hat den Urteilssatz dahin abgeändert, daß die Urteile vom 15. August 1969 und 17. Februar 1970 in die neue Verurteilung miteinbezogen sind.
Börtzler Mayr Hürxthal Buddenberg Salger
NT