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BGH Beschluss vom 28.04.1971 – 2 StR 132/71

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 132/71 BESCHLUSS 2PV

in der Strafsache

gegen

den Schiffssteward Andreas Jan 5 CB, ohne festen Wohnsitz, geboren an. ED 1945 in BEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Untreue u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. April 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 30. November 1970 mit den Feststellungen im Gesamtstrafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue in zwei Fällen und wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision führt zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs.

Bei Bildung der Einzelstrafen hat die Strafkamer in jedem der beiden Untreuefälle gemäß § 266 StGB auf eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe erkannt. Sie hätte die beiden Geldstrafen nicht in die Gesamtfreiheitsstrafe einbeziehen dürfen, sondern eine Gesamtgeldstrafe aussprechen müssen (BGHSt 23, 260). Der Fehler kann sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben.

Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.

Baldus Kirchhof Müller

Baumgarten Meyer