Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971

BGH Beschluss vom 14.04.1971 – 2 StR 18/71

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

> StR 18/71. BESCHLUSS

AH,

in der Strafsache gegen

1. den Gelegenheitsarbeiter Friedrich N MB aus CE / NEED, zeboren am BE. ED 1935 in SED,

2. den Dreher Willy S EB au CB NE, dort geboren an. EEE 1940,

wegen Diebstahls

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. April 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

1.) Auf die Revision des Angeklagten Ne» wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 7. September 1970, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben, In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.) Die weitergehende Revision des Angeklagten NED und die Revision des Angeklagten SEBEB werden verworfen.

3.) Der Angeklagte Se hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

1.) Die Revision des Angeklagten NeB führt mit der Sachbeschwerde zur Aufhebung des Strafausspruchs gegen diesen Angeklagten. Die Strafkammer hat ihn als Rückfalltäter verurteilt, obwohl nach ihren Feststellungen (UA S. 2) nur die Rückfallvoraussetzungen des § 17 StGB nF, nicht aber auch des § 244 StGB aF erfüllt sind (Art. 87 Abs. 18. 1 des 1. StrRG): Nach diesen Feststellungen hat der Angeklagte

die zweite nach Ansicht der Strafkammer rückfallbegründende Tat begangen, bevor er die wegen der ersten Tat verhängte Strafe verbüßt hatte.

2.) Die weitergehende Revision des Angeklagten NEE und die Revision des Angeklagten Sp sind offensichtlich unbegründet.

Baldus willms Börtzler

Müller Baumgarten