Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971

BGH Beschluss vom 14.04.1971 – 2 StR 154/71

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF 2 StR _ 154/71 BESCHLUSS AS Y

in der Strafsache

gegen

den Aufzugsmonteur Richard K 1 EEE zu: OMEEEEEEEEED am MD, geboren an ER. EEE 1936 in BEEEMB/CSR,

wegen Diebstahls u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 14. April 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom

1. Juli 1970 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt worden ist.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf Grund der ‚Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler ergeben. Zutreffend weist die Revision aber auf einen Widerspruch in der Begründung des - sonst fehlerfreien - Strafausspruchs hin.

Bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt die Strafkammer zugunsten des Angeklagten, daß seine Tatbeteiligung geringer als die des Mitangeklagten RB gewesen sei (Bl. 18 UA). Unter den Gründen für die Ablehnung der Strafaussetzung nach § 23 Abs. 2 StGB führt sie dagegen an, seine Tatbeteiligung sei erheblich intensiver als die des Mitangeklagten REED gewesen (Bl. 20 UA). Durch die

‘widersprüchliche Feststellung ist der Angeklagte zwar nicht im Strafausmaß beschwert. Dagegen läßt sich nicht ausschließen, daß die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung, wenn dies auch wenig wahrscheinlich ist, auf dem Fehler beruht. Das Urteil muß deshalb in diesem Umfange aufgehoben werden.

Die Darlegungen des Urteils zum Strafausmaß hindern die Strafkammer nicht, in der Frage der Strafaussetzung auf Grund der neuen Hauptverhandlung zu einer dem Angeklagten ungünstigeren Beurteilung des Sachverhalts zu kommen.

Baldus Willms. Börtzler Müller Baumgarten