Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971

BGH Beschluss vom 14.04.1971 – 2 StR 128/71

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

> str 128/71 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Isolierer Otto MW, ohne festen Wohnsitz, geboren an ®. ED 1939 in 2 Ka, zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls

so

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. April 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 20. Oktober 1970 dahin geändert, daß die Sätze 5

"Der Angeklagte verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu be-

_ kleiden. Die weiteren Nebenfolgen des § 31 StGB treten nicht ein".

wegfallen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründer

Die Revision ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Ausspruch über die Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe richtet, offensichtlich unbegründet. Jedoch kann die Aberkennung der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, keinen Bestand haben. Eine Entscheidung

nach Art. 89 Abs. 1 des 1. StrRG setzt voraus, daß die den Gegenstand der Verurteilung bildende Tat nicht nur nach bisherigen, sondern auch nach neuem.

Recht ein Verbrechen ist. An dieser Voraussetzung fehlt es hier.

Baldus 2 willms 0 . Börtzier.

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