Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 06.04.1971 – 5 StR 107/71
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 1 07/71
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Adam LB zus To: geboren am MED 1951 ir rg,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6.April 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Herrmann Bundesrichter Fleischmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr .(B zu: SB
als Verteidiger,
Justizangestellte (Em
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 12.0ktober 1970 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
or
Das Schwurgericht. hat den Angeklagten wegen Körper- - verletzung mit Todesfolge im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und ihm die Amtsfähigkeit für die Dauer von fünf Jahren aberkannt.
Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren des Schwurgerichts beanstandet und.mit Einzelausführungen die Verletzung materiellen Rechts. rügt, hat keinen Erfolg.
1. Die Behauptung, der Sachverst vändige habe "Zusatztatsachen" in die Verhandlung eingeführt, ist nicht entsprechend dem § 344 Äbs.2 Satz 2 StPO belegt; die Revision gibt nicht an, in welchen einzelnen Ausführungen des Sachverständigen sie solche "Zusatztatsachen" erblickt.
2. Line Verletzung des sachlichen Rechts zu Lasten des Angeklagten ist nicht erkennbar.
a) Die Feststellungen des Urteils. tragen die Annahme, daß der Angeklagte die Todesfolge fahrlässig herbeigeführt hat. Ungeachtet eines nur sprachlichen Versehens machen die Urteilsausführungen deutlich,. der Angeklagte habe trotz seines die Anwendung des § 5! Abs.2 StGB rechtfertigenden Ausnahmezustandes schon bei Beginn seiner Beilhiebe deren tödliche Wirkung erkennen können (UA $.11/12). Diese Überzeugung begründet das Schwurgericht ohne Denkverstoß mit dem Hinweis, daß dieser bis zum letzten Schlag mit dem Beil gleichbleitende Zustand ihn ja auch am Schluß der Tatphase nicht gehindert habe, die Gefährlichkeit seines Einschlagens auf das Opfer zu erkennen. Das Vorbringen der Revision, in diesem Augenblick habe der Angeklagte sich durch äle vorangegangenen Schläge schon "abreagiert", stimmt mit den ausdrücklichen,
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gegenteiligen Feststellungen des Urteils nicht überein (UA S.8,12).
b) Auch die Angriffe der Revision zur Nichtanwendung des § 51 Abs.1 StGB vermögen dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen, Im Ergebnis hat das Schwurgericht seine Auffassung, daß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit nicht aufgehoben, sondern nur erheblich vermindert gewesen sei, rechtlich einwandfrei begründet. Gegen die Darlegungen des Urteils, daß der Angeklagte durch das Zusammenwirken einer leichten Gehirnschädigung und einer stark neurotischen Persönlichkeitsstruktur mit dem Einfluß des zuvor genossenen Alkohols in einen Erregungszustand geraten sei, der seine Kinsichtsfähigkeit (UA S.11/12) und sein Steuerungs-Vermögen (UA S.10) erheblich vermindert habe, bestehen Bedenken. Denn beide Alternativen des § 51 Abs.2 StGB können nicht gleichzeitig vorliegen (vgl. BGHSt 21,27,28; BGH GA 1968,279 = MDR 1968,844; fermer 5 StR 675/70 vom. 22.Dezember 1970 - nicht veröffentlicht). Dieser Mangel beschwert jedoch den Angeklagten nicht. Das Schwurgericht hat offensichtlich verkannt, daß die erste Alternative des § 51 Abs.2 StGB nur dann in Betracht kommt, wenn die verminderte Einsichtsfähigkeit das Fehlen der Einsicht bewirkt hat. Aus den Feststellungen zum Tatgeschehen und den sonstigen Ausführungen zu § 51 StGB folgt aber zweifelsfrei, daß das Steuerungsvermögen des Angeklagten erheblich herabgesetzt war. Die von der Revision beanstandete Wendung des Schwurgerichts, der Zustand des Angeklagten sei noch nicht einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit gleichgekommen (UA S.10), stellt keinen rechtlichen, sondern nur einen sprachlichen Mangel dar, Sie drückt nach dem Sinnzusammenhang lediglich aus, der unter die Krankheitserscheinung des § 51 StGB fallende Ausnahmezustand des Angeklagten sei nicht von solchem Grade gewesen, daß er sein Binsichts- oder Hemmungsvermögen gänzlich
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beseitigt habe (Ui S.11/12).
c) Die Erwägungen, aus denen das Schwurgericht es abgelehnt hat, die Strafe nach 88 51, Abs.2, 44 StGB zu mildern oder dem Angeklagten mildernde Umstände zuzubilligen, sind aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden,
Die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe seinen die Voraussetzungen des § 51 Abs.2 StGB erfüllenden Ausnahmezustand schuldhaft selbst herbeigeführt (UA S.12), trifft nach den vorangegangenen Feststellungen jedenfalls mit der Einschränkung zu, daß ihm ein überwiegendes Mitverschulden daran zur last fällt. |
Bei der Prüfung der Frage, ob "mildernde Umstände" | vorliegen, sinä die entlastenden und belastenden Umstände gegeneinänder abzuwägen (BGHSt 8,186,189). Das hat das Schwurgericht hier auch getan, wie Wortlaut, Sinn und Zusammenhang der E Entscheidungsgründe ergeben. "Welches Gewicht den einzelnen Milderungsgründen in Verbindung zu den Erschwerungsgründen beizümessen ist, hat der Tatrichter zu entscheiden. Seine Erwägungen hierzu sind mit der Revision nur insoweit angreifbar, als sie Rechtsfehler enthalten" (BGH GA 1963, 207,208). Rechtsfehler sind aber hier nicht zu erkennen.
Die Urteilsfeststellungen tragen auch die Strafmaßerwägungen in dem Sinne, daß die in ihrem Zusammenwirken eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten herbeiführenden Unstände ihm "im wesentlichen" schon zuvor bekannt gewesen seien (UA S.13). |
Die sonstigen Einwendungen der Revision gegen die Strafhöhe liegen unzulässigerweise auf dem Gebiete des
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dem Tatrichter vorbehaltenen Ermessens und sind daher unbeachtlich.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts,
Sarstedt Siemer Schmitt
Herrmann Fleischmann