Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1971

BGH Urteil vom 30.03.1971 – 5 StR 84/71

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Wolfgang R (me

dort geboren am EEE 9: ',

wegen Diebstahls u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30.März 1971, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Versitzender, Bundesrichter Siemer Bunässrichter Schmitt Bundesrichter Fleischmann Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr En

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte un

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird

das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 22.0ktober 1970, soweit es den Angeklagten | REED petrifft, in allen Strafaussprüchen | samt den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Hamburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

Gr

Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Sie führt jedoch nicht dem Antrage der Beschwerdeführerin. entsprechend nur zur Aufhebung des Urteils bezüglich der Strafaussetzung zur Bewährung, sondern aller Strar- |

aussprüche,

Gemäß § 25 Abs.2 StGB kann das Gericht unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren zur Bewährung aussetzen, wenn besondere Umstände in der Tat und in der „Persönlichkeit des Verurteilten vorliegen. Wie die Revision zutreffend vorgetragen hat, hat die Strafkamner

”*

keine bessnderen Umstände in bezug auf die Taten fest- ‚gestellt. Die zwanzig vollendeten Diebstähle und der

_ versuchte Diebstahl, an äenen sich der Angeklagte als Hittäter beteiligt hat, unterscheiden sich nicht von den . durchschnittlichen, gewöhnlichen Taten gleicher Art.

Das gilt sowohl hinsichtlich der Ausführung als auch der Beute, a

Unter diesen Umständen können die gemäß. § 23. Abs.2 "StGB erforderlichen besonderen Umstände in der. Tat auch dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht entnommen werden, n

Es ist nicht auszuschließen, :daß die gegen den“ | Angeklagten REM verhängten Strafen niedriger ausgefallen wären, wenn ihm keine Strafaussetzung bewilligt worden wäre. Unter diesen Umständen ist, wie der General. bundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, die Beschränkung des Rechtsmittels auf die Frage der Strafaussetzung

zur Bewährung nicht wirksamzs die Revision ergreift daher sämtliche Strafaussprüche, |

Es wird sich empfehlen, in der erneuten Hauptverhandlung gegen den Angeklagten FüWiie den Schuldsprüchen gegen ihn zugrunde liegenden Feststellungen zu verlesen. In die Gründe des neuen Urteils brauchen sie aber nicht übernommen zu werden. Sie können dort als bekannt voraus-

‚gesetzt werden,

Sarstedt Siemer Schmitt Fleischmann Schuster