Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1971

BGH Urteil vom 23.03.1971 – 1 StR 647/70

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

LA

in der Strafsache

gegen

den ehemaligen Bundeswehrsoldaten Gustav 5 (EEE

aus Ten / AED Sort geboren am I 949;

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Fahnenflucht u.a.

Mm

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. März 1971, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Loesdau

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Strickert

als beisitzende Richter,

Antsgerichtsrat (un

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangesteillter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. Juni 1970 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Fahnenflucht und Autostraßenraubs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verietzunz der Aufklärungspflicht und fehlerhafte Anwendung sachlichen Rechts; sie hat keinen Erfols.

1. Der Schuldspruch wegen Fahnenflucht ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision erhebt insoweit

auch keine Einwendungen.

2. Die Annahme des sachlich mit dem Vergehen gegen 8 16 WStG zusammentreffenden Autostraßenraubs wird entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ebenfalls von den Feststellungen getragen. Nach anerkannten Rechts-

grundsätzen, von denen abzuweichen kein Anlaß besteht, kann die in § 316 a StGB vorausgesetzte "Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs" auch gegeben sein, wenn es sich um einen räuberischen Angriff von Wageninsassen gegen den Fahrer eines stehenden Fahrzeugs handelt (BGHSt 5, 280, 282; 18, 170, 171). Das gilt jedenfalls und vor allem dann, wenn der Täter, wie hier, den Wagenführer mit Vorbedacht an eine einsame Stelle gelockt hat, um ihn nach dem Anhalten dort zu überfallen und zu berauben (BGH IM StGB § 316 a - Nr. 2, Nr. 3).

Vergeblich rügt die Revision in diesem Zusammenhang, daß das Landgericht es unterlassen habe, zur restlosen Aufklärung des Sachverhalts noch den vom Angeklagten überfallenen Taxifahrer HB als Zeugen zu vernehmen (§ 244 Abs. 2 StPO). Halb war allerdings zur Hauptverhandlung geladen und unentschuldigt ausgeblieben. Staatsanwaltschaft, Verteidiger und Angeklagter hatten jedoch auf die Vernehmung verzichtet. Unter diesen Umständen hätte der Zeuge nur dann von Amts wegen erneut geladen werden müssen, wenn für das Gericht hierzu bei

der gegebenen Beweislase dringende Veranlassung bestanden hätte. Das war indessen nicht der Fall. Der Angeklagte hatte die Tat in vollem Umfang gestanden. Nach seiner Einlassung hatte er das Mietauto schon in der Absicht genommen, den Fahrzeugführer im Verlauf der Fahrt räuberisch zu überfallen. Bereits damit war das Verbrechen nach § 316 a StGB verwirklicht worden (BGH IM steB § 316 a - Nr. 2). Außerdem fällt dem Angeklagten nach eigenem Eingeständnis zur Last, den Angriff gegen den Taxifahrer nicht nur geplant, sondern auch unter Verwendung einer Waffe ausgeführt zu haben, so daß für eine Abwendung des Erfolgs im Sinne von 8 316 a Abs. 2 StGB kein Raum mehr wär (BGHSt 10, 320, BGH VRS 21, 206). Bei dieser Sachlage kam €e5 sowohl für die Schuldfeststellung als auch für die Bemessung der Strafe im Rahmen des § 316 a StGB auf nähere Einzelheiten des Tathergangs, die der Zeuge Hoi noch hätte bekunden können, nicht mehr an. Im übrigen war von diesem Zeugen nach dem Inhalt seiner vor der Polizei im Ermittlungsverfahren gemachten Angaben auch alles andere als eine Entlastung des Angeklagten zu erwarten, so daß das Gericht sich jedenfalls nicht aus Rücksicht auf Belange des Angeklagten dazu gedrängt sehen mußte, den Zeugen in der Hauptverhandlung ZU vernehmen.

Daß die Strafkammer entgegen BGHSt 14, 387, 391; 15, 322, 323; BGH NIW 1969, 1679 keine Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung angenommen hat, beschwert den Angeklagten nicht.

3. Den Revisionsangriffen hält aber auch der Strafausspruch stand.

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Gegen die Bemessung der für die Fahnenflucht verhängten Einzelstrafe wendet die Revision ein, daß von der Strafkammer nicht genügend geprüft worden sei, ob und inwieweit der Angeklagte möglicherweise aus einer abnormen seelischen Bedrängnis heraus gehandelt habe. Der insoweit behauptete Verstoß gegen 8 244 Abs. 2 StPO liegt indessen nicht vor. Das Urteil geht davon aus, daß der Angeklagte an einer beträchtlichen seelischen Belastung litt (UA S. 15), und verneint lediglich - ohne erkennbaren Rechtsirrtum - das Handeln aus einer augenblicklichen seelischen Sonderbelastung heraus (UA S. 16). Diese Feststellung konnte das Gericht treffen, ohne veranlaßt zu sein, den Dienstvorgesetzten des Angeklagten oder die weiteren in der Revisionsbegründung aufgeführten Personen anzuhören und nach ihren allgemeinen Beobachtungen und Eindrücken zu fragen.

Die Strafe für den Autostraßenraub hat die Strafkammer zutreffend dem in § 316 a Abs. 1 StGB festgelegten Strafrahmen entnommen. Für eine Unterschreitung der Mindestgrenze von 5 Jahren Freiheitsstrafe im Wege der Analogie bot sich keine gesetzliche Handhabe. Analogie ist zwar zugunsten des Angeklagten möglich, setzt aber eine Gesetzeslücke voraus, zu deren Auffüllung ähnliche Vorschriften zur Verfügung stehen. Von einer solchen Lücke kann hier keine Rede sein.

Die Strafkammer hat sich auch nicht aus unzulässigen Erwägungen daran gehindert gesehen, innerhalb des ihr für den Autostraßenraub vorgezeichneten Strafrahmens eine noch mildere Strafe zu verhängen. Sie hat alle zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umstände ausführlich erörtert und berücksichtigt, andererseits aber auch

mit Recht die Auffassung vertreten, daß der Fall nicht zu den leichtesten seiner Art gerechnet werden könne (va S. 18). Da die Strafdrohung des § 316 a StGB bereits für das bloße Unternehmen eines räuberischen Angriffs mit den in der Vorschrift bezeichneten besonderen Merkmalen, also auch schon für Versuchshandlungen gilt, durfte die - freilich an sich ungewöhnlich hohe - Mindeststrafe überschritten werden. Den Belangen des Angeklagten hat das Landgericht dabei insofern weitgehend Rechnung getragen, als es sich bewußt dieht an der unteren Strafgrenze gehalten hat (VA S. 17). Auch gegen die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe kann aus Rechtsgründen nichts eingewandt werden.

Nach alledem ist die Revision u verwerfen.

Loesdau Mösi Pikart

zugleich für BR Dr.Woesner und BR Strickert, die wegen Urlaubs ortsabwesend und daber verhindert sind zu unterschreiben.