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BGH Urteil vom 11.03.1971 – 4 StR 502/70

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 502/70 URTEIL 05

At 3. 2A

in der Strafsache

gegen

den Bauingenieur Herbert 5 (HERREN aus VB, Kreis VB, zeboren am

I En — — — —P

wegen Betrugs u.a.

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. März 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer als Vorsitzender,

Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Salger

als beisitzende Richter, Bundesanwalt GEB :n ser verhanalung, Bundesanwalt a der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt >, DEE ,

als Verteidiger, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 2. Juli 1970 im Strafausspruch hinsichtlich des Falles II 1 (SW) sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

- 3.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Betruges in sechs Fällen, davon in einem Fall fortgesetzt handelnd, wegen Nichtabführung einbehaltener Arbeitnehmeranteile zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, wegen einfachen Bankrotts, wegen Gläubigerbegünstigung in zwei Fällen, wegen Sachhehlerei und wegen fortgesetzter Mineralölsteuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und einer Geldstrafe von 60.000,-- DM verurteilt. Zugleich hat es ausgesprochen, daß die Geldstrafe durch die erlittene Untersuchungshaft mit einem Anteil von sechs Monaten als verbüßt gilt.

Die Revision, die in den Fällen II 5, 6, 8 und 14 auf das Strafmaß beschränkt ist, beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt überwiegend erfolglos.

I. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil der Revisionsbegründung ein den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügendes Vorbringen nicht zu entnehmen ist.

II. Die Ausführungen der Revision richten sich vor allem gegen die Beweiswürdigung des landgerichts. Die Strafkammer hat jedoch ihre Überzeugung eingehend begründet. Daß ihr dabei Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze unterlaufen wären, trifft nicht zu. Auch hält sich das Urteil entgegen der Behauptung

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der Revision frei von Widersprüchen. Im übrigen obliegt die Beweiswürdigung ausschließlich dem Tatrichter; die Versuche des Beschwerdeführers, die Beweiswürdigung des Gerichts durch seine eigene zu ersetzen, sind, was er selbst nicht verkennt, im Revisionsverfahren unbeachtlich.

III. Der Schuldspruch läßt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Das Vorbringen der Revision ist insoweit offensichtlich unbegründet. Richtigzustellen ist lediglich, daß sich der teilweise Freispruch des Angeklagten auch auf die in Fortsetzungszusammenhang mit dem Fall Igg® angeklagte Gläubigerbegünstigung im Fall B@W®bezieht (Fall 11 der Anklage = Fall 9 des Urteils UA 137, 165). Denn hält das Gericht nur einen Einzelakt der als fortgesetzte Handlung angeklagten mehreren Einzelakte für erwiesen, so muß es, um den Eröffnungsbeschluß zu erschöpfen, im übrigen freisprechen.

IV. Auch die Strafzumessungserwägungen halten bis auf den Fall II 1 rechtlicher Nachprüfung stand.

Ohne Rechtsverstoß durfte die Strafkammer sich über den Angeklagten aus den von ihm im Zusammenhang mit seiner unternehmerischen Tätigkeit begangenen strafbaren Handlungen ein ungünstiges fachliches und charakterliches Urteil bilden und als Ursache seines Fehlverhaltens schädliche Neigungen feststellen. Den Vorwurf, der Angeklagte habe spätestens 1966 die ungünstige wirtschaftliche Entwicklung seines Unternehmens erkannt, es gleichwohl aber ohne ausreichende Eigenmittel weiter ausgeweitet, kann die Revision nicht mit der Behauptung

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ausräumen, die der Überzeugungsbildung der Strafkammer zugrundeliegenden betriebswirtschaftlichen Ergebnisse seien falsch. Die von dem Beschwerdeführer beispielsweise angeführte Gesamtkapitalrentabilität von 3,8 % für das Jahr 1966 kann nicht dadurch in Frage gestellt werden, daß die Revision die Zinsaufwendungen von 199.000,-- DM zu der Gesamtverschuldung von 6 Millionen DM und dem Zinssatz von 6,5 % bis 9,5 % in Beziehung setzt, der zu jener Zeit üblicherweise zu zahlen war (UA 49). Das Landgericht hat nämlich nicht festgestellt, daß der Angeklagte

a 11 e Fremdmittel in dieser Höhe hat verzinsen müssen. Dies dürfte hinsichtlich der "billigen Kredite" von 600.000,-- DM seitens der Kleingläubiger (UA 28) und aller Schulden gegenüber seinen Großgläubigern, nämlich der SED uni rip lB: :aun der Fall gewesen sein. Das Urteil spricht deshalb auch nur davon, daß die erheblichen Investitionen "nit zum Te i 1 hochverzinslichem Fremdkapital" bestritten werden mußten (UA 49).

Das Vorbringen der Revision gibt Veranlassung, auf die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts in den nachstehenden Fällen näher einzugehen:

1. Fall II 1 (Betrug zum Nachteil der SD)

Im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Angeklagten hat die Strafkammer ausgeführt, daß die s> für die zu Gunsten des Angeklagten eingegangene Bürgschaftsverpflichtung über 300.000,-- DM nur eine wertmäßige Absicherung in Höhe

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von 230.000,-- DM erhalten hat, "die das übernommene Risiko nicht deckte" (UA 66). Die Strafzumessungserwägungen gehen jedoch von einer Vermögensgefährdung von 300.000,-- DM statt von 70.000,-- DM aus, wie sich eindeutig aus dem vom Landgericht für das Finden des Strafmaßes im Fall II 2 (Betrug zum Nachteil der io ) angestellten Vergleich mit den Betrugsfolgen im Fall II 1 ergibt (UA 203). Es ist somit nicht auszuschließen, daß die Höhe der Einzelstrafe auf einer unzutreffenden Bewertung des Umfangs der Schuld des Angeklagten beruht, Deshalb konnte dieser Einzelstrafausspruch keinen Bestand haben,

Ein leichtfertiges Verhalten des Getäuschten strafmildernd zu berücksichtigen, war die Strafkamnmer entgegen der Annahme der Revision allerdings nicht gehalten. Dies wäre hier schon deshalb nicht angebracht gewesen, weil der Angeklagte ein auf Grund enger Geschäftsbeziehungen bestehendes Vertrauensverhältnis für seine Betrugshandlung ausgenutzt hat (UA 15, 64). Es ist daher unerheblich, ob die Sicherungsnehmerin hätte erkennen können, daß es sich bei dem für den Straßenfertiger angegebenen Wert von 104.000,-- DM nicht um den Zeitwert, sondern um den höheren Anschaffungspreis gehandelt hat. Nach den Feststellungen der Strafkammer hat die sg Jedenfalls den im Vertragstext vom Angeklagten angegebenen "Zeitwert" auch als solchen aufgefaßt (UA 57).

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2. Fall II 2 (Erster Betrug zum Nachteil der MB)

Für die Feststellung der Höhe des den Schuldumfang mitbestimmenden Vermögensschadens ist allein der Zeitpunkt der Vermögensverfügung, hier des Vertragsschlusses, maßgebend. Außer Betracht zu bleiben hat, wie sich die Dinge danach entwickeln. Bei Zugrundelegung der Auffassung der Revision würde hier ein Vermögensschaden oder eine einem solchen gleichstehende Vermögensgefährdung überhaupt zu verneinen sein, wenn etwa die Walzen im Zeitpunkt ihrer Verwertung durch Abnutzung völlig wertlos gewesen wären. Ein solches Ergebnis könnte nicht gebilligt werden.

Die Miami hat dadurch einen Schaden erlitten, daß sie an den zwei Henschel-Walzen im Gesamtwert von 66.000,-- DM kein Sicherungseigentum erlangt hat.

Ob sich dieser Schaden noch dadurch erhöht hat, daß die Miami infolge der Täuschung durch den Angeklagten sich veranlaßt gesehen hat, ihm weiterhin Mischgut im Werte von mehreren 100.000,-- DM auf Kredit zu liefern, braucht hier nicht erörtert zu werden. Es beschwert den Angeklagten jedenfalls nicht, daß die Strafkammer ihrer Strafzumessung einen eingetretenen Schaden von 66.000,-- DM zugrunde gelegt hat (UA 203).

3. Fall II 3 (Betrug zum Nachteil der Firma

DE

Den von der Revision als Strafzumessungsgrund hervorgehobenen "nicht unerheblichen" Schaden von 152.000,-- DM erblickt die Strafkammer in dem Teil

des Kaufpreises, der auf die Maschinen entfiel, en denen die Tirma KED-VEEEW Kein Eigentum erwerben konnte (UA 93). Diese Schadensberechnung wirkt sich nicht zum Nachteil des Angeklagten aus.

Die Nichtberücksichtigung eines Mitverschuldens und einer späteren Minderung des Zeitwerts der veräußerten Maschinen zu Gunsten des Angeklagten ist aus den Gründen wie vorstehend zu 1 und 2 weder in diesem Fall noch im Fall II 4 (Zweiter Betrug zum Nachteil ) zu beanstanden.

4. Fall II 5 (Betrug zum Nachteil der Kreisspar-

kasse oO—)

Ob die Strafe, wenn der Angeklagte nur in diesem Falle verurteilt worden wäre, geringer ausgefallen wäre, ist ohne Bedeutung. Das Landgericht durfte bei der Strafzumessung für die einzelnen Straftaten deren große Zahl mitberücksichtigen.

5. Fall II 6 (Betrug zum Nachteil des Arbeitsamtes

a)

Daß dann, wenn ein Angeklagter außer zu einer unter sechs Monaten liegenden Freiheitsstrafe wegen gleicher oder ähnlicher Straftaten zu zahlreichen weiteren Einzelstrafen von über sechs Monaten verurteilt wird, in der Regel die Verhängung einer Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten anstelle

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einer Geldstrafe im Sinne des § 14 StGB unerläßlich ist, hat der Bundesgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen (vgl. Dreher StGB 32. Aufl. 8 14 Anm.5). Das gilt auch in den Fällen II 7 (Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen) und II 8 (einfacher Bankrott).

6. Fall II 13 (Hehlerei)

Die Schwierigkeiten, das gestohlene Fahrzeug nach Deutschland zurückzubringen, brauchte das Gericht nicht zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen. Diesem wird nicht zur Iast gelegt, daß er das Fahrzeug nicht zurückgebracht hat, sondern daß er es in Tripolis verkaufen wollte.

7. Fall II 14 (Mineralölsteuerhinterziehung)

Daß der Angeklagte die hinterzogene Steuer nachträglich zu entrichten hat, mußte die Strafkammer ebensowenig zu seinen Gunsten berücksichtigen, wie etwa in den Betrugsfällen das Bestehen von Schadensersatzforderungen der Betrogenen zu Gunsten des Angeklagten hätte Beachtung finden müssen.

V. Mit Aufhebung der Einzelstrafe im Fall II 1 kommt auch die Gesamtstrafe einschließlich der Nebenentscheidungen in Wegfall, über die die Strafkammer erneut zu erkennen hat. Gegen die Anrechnung der Untersuchungshaft auf die erkannte Geldstrafe bestehen keine rechtlichen Bedenken (vgl. BGHSt 10, 235, 237).

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Es wird sich empfehlen, in der neuen Verhandlung die Feststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen im neuen Urteil dann nicht wiederholt zu werden.

Meyer Börtzler Spiegel

Hürxthal Salger