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BGH Beschluss vom 11.03.1971 – 2 StR 233/71

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 233/71 BESCHLUSS

30 %

in der Strafsache gegen

den Bankkaufmann Dieter 5 EEE zus 1: CE, geboren su). EB 1941 in ED, Kreis ram,

wegen Untreue u.a.

IL

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 50. Juni 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 17. Dezember 1970

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Untreue in 61 Fällen, davon in 17 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig ist,

2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu in den Fällen II 21, 22, 32, 33, 35 bis 41, 43 bis 46, 48 und 53 sowie

III b5 bis 8, 10 bis 12, 14 und 15 fer-

ner in den Gesamtstrafaussprüchen aufgehoben.

Il. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue in 77 Fällen, davon in 22 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, ferner wegen Betruges in einem Falle in

Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren neun Monaten und einer Gesamtgeldstrafe von 2.500,-- DM verurteilt. Er hat unbeschränkt Revision eingelegt und die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gerügt. Mit Schriftsatz vom 11. März 1971 hat der gemäß § 302 StPO bevollmächtigte Verteidiger die Revision auf den gesamten Strafausspruch und die Verurteilung in den Untreuefällen beschränkt und die Revision weiter begründet. Damit ist der Schuldspruch wegen Betruges

in Tateinheit mit Urkundenfälschung rechtskräftig.

Was die Revision im einzelnen ausführt, geht fehl. Die Zuziehung eines Sachverständigen brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen. Die Verurteilung wegen Untreue, zum Teil in Tateinheit mit Urkundenfälschung zeigt mit Ausnahme der Konkurrenzfrage keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Rechtlich einwandfrei hat die Strafkammer einen Gesamtvorsatz und damit eine fortgesetzte Handlung verneint. Nur in den Fällen, in denen der Angeklagte an einen einzigen Tage von mehreren Konten Beträge abhob oder sich auszahlen ließ, begegnet die Annahme von Tatmehrheit durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dafür, daß der Beschwerdeführer an einem und demselben Tage mehrere Male Geld benötigte und sich durch mehrere Verfehlungen der vergrößerten Gefahr der Entdeckung aussetzte, ist nichts dargetan. Hat er aber die Gelder, die er sich zu Lasten verschiedener Konten aneignete, jeweils in einen Betrag der Kasse entnommen, liegt insoweit nur eine einzige Untreue vor, die in mehreren Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung begangen worden ist. Da insoweit keine entgegenstehenden Feststellungen zu

erwarten sind, ist zu Gunsten des Angeklagten davon aus-

zugehen, daß er in folgenden Fällen nur eine Tat begangen hat:

II 21 und 22 (Tatzeit 19. 6. 1968),

32 und 33 (Tatzeit 2. 1. 1969), 35 und 36 (Tatzeit 15. 1. 1969), 37 und 53 (Tatzeit 14. 2. 1969), 38 bis 41 (Tatzeit 19. 2. 1969), 43 bis 46, 48 (Tatzeit 20. 5. 1969), IIIb 5und 6 (Tatzeit 30. 9. 1969), 7 und 8 (Tatzeit 30.10. 1969), 10 bis 12 (Tatzeit 28.11. 1969), 14 und 15 (Tatzeit 29.12. 1969).

Statt der von der Strafkamner in diesen Nummern angenommenen insgesamt 26 Untreuefälle sind daher nur zehn Ein-. zeltaten gegeben, davon (statt neun) vier in Tateinheit nit Urkundenfälschung. Der Angeklagte ist demnach der Untreue in 61 Fällen, davon in 17 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig. Der Senat hat den Schuldspruch geändert.

Das hatte die. Aufhebung des Strafausspruchs in den genannten Fällen und der Gesamtstrafaussprüche zur Folge. Im übrigen werden die Einzelstrafen durch die Aufhebung nicht berührt.

willms Kirchhof Müller

Meyer Meise