Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 10.03.1971 – 2 StR 44/71
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
. IM NAMEN DES VOLKES
2 StR Au/71 URTEIL /03
in der Strafsache gegen
den technischen Angestellten Hans-Dieter K EEEEE»> aus Hain, geboren am ED. EEE 1946 in Komm,
wegen Notzucht u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. März 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat NEm>
ad
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter NEED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts in Aachen vom 18. September 1970 wird verworfen; jedoch entfällt im Fal» Fe die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung. Folgen nach § 31 Abs. 1 StGB treten nicht ein.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe;
Die Strafkanmer hat den Angeklagten wegen Notzucht in Tateinheit mit Entführung und Freiheitsberaubung
(Fall FE) sowie wegen versuchter Nötigung in Tateinheit
Y
mit Freiheitsberaubung, Körperverletzung und Beleidigung (Fall Hei) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von acht Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
1.) Was im Fall FEED gegen die Verurteilung wegen Notzucht in Tateinheit mit Entführung wider Willen vorgetragen wird, ist offensichtlich unbegründet. Wegfallen muß indessen die zusätzliche Verurteilung wegen Freiheitsberaubung. Zwischen ihr und der Notzucht besteht nicht, wie die Strafkammer annimmt, Tateinheit, sondern Gesetzeskonkurrenz, weil die Freiheitsberaubung das alleinige Mittel der Gewaltanwendung im Sinne des § 177 StGB war (BGHSt 18, 26, 27; vgl. auch BGH GA 1965, 57).
Der Strafausspruch wird hiervon nicht berührt, da nach den Strafzumessungserwägungen im angefochtenen Urteil auszuschließen ist, daß die tateinheitliche Verurteilung auch wegen Freiheitsberaubung die Höhe der dem §§ 177 StGB entnommenen Strafe beeinflußt hat.
2.) Im Fall Hamacher ist die Verurteilung des Angeklagten wegen Freiheitsberaubung, Körperverletzung und Beleidigung ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Bedenken bestehen allein dagegen, daß die Strafkammer den Angeklagten nur wegen versuchter, nicht wegen vollendeter Nötigung verurteilt hat. Eine vollendete Tat lag nämlich deshalb vor, weil der Angeklagte sein Opfer
—
dadurch, daß er ihm mit einer Hand den Mund, mit der andern den Hals zuhielt, am Rufen um Hilfe gehindert hat. Durch die Verurteilung nur wegen versuchter Nötigung ist indessen der Angeklagte nicht beschwert.
Baldus Kirchhof Müller Baumgarten : Meyer