Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971
BGH Beschluss vom 03.03.1971 – 2 StR 440/70
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 440/70 BESCHLUSS 3%
in der Strafsache
gegen
den Malermeister Mathias G EEED au: MB, geboren an @. &B 1944 in Da.
wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. März 1971 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 28. April 1970 im Strafausspruch wit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit unberechtigter Führung einer Schußwaffe zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und eine Pistole mit Munition und Magazinen eingezogen. Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Die Strafkammer wertet auf S. 8 UA als straferschwerend, daß der Angeklagte über seine Tat keine echte Reue gezeigt habe; denn er habe während der Hauptverhandlung zwar durch Weinen gezeigt, zerknirscht zu sein, dies aber weniger wegen des begangenen Unrechts als über die wißliche Lage, in die er sich und seine Fanilie gebracht habe.
Für die Strafzunessung kann es nicht darauf ankommen, ob ein Angeklagter Reue "zeigt", sondern ob er aus Einsicht in das Unrecht seines Handelns Reue empfindet. Sollte das
Urteil in diesem Sinne zu verstehen sein, so enthält es einen Widerspruch: Die Feststellung, daß der Angeklagte "weniger" wegen des begangenen Unrechts zerknirscht war, besagt notwendig, daß er es auch hierwegen war; damit aber ist die im Vordersatz enthaltene Feststellung, der Angeklagte habe in der Hauptverhandlung überhaupt keine echte Reue "gezeigt", nicht vereinbar.
Hierdurch kann die Höhe der Strafe beeinflußt sein. Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Damit entfällt auch die Anordnung der Einziehung. Hierüber muß neu entschieden werden. Soweit die Strafkammer im angefochtenen Urteil (UA S. 9) § 26 StGB als Entscheidungsgrundlage für die Einziehung anführt, beruht dies ersichtlich auf einen Versehen (gemeint ist offenbar § 26 WaffGes).
Baldus Willms Müller Meyer Meise