Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971

BGH Beschluss vom 22.02.1971 – 2 StR 8/71

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 8/71 BESCHLUSS

LEE

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Hermann Anton Ki CB aus Ka, geboren am. EEED 1931 in DEEED,

wegen Diebstahls u.a.

57

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 22. Februar 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom

25. August 1970 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Der Schuldspruch läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, weil sich aus dem angefochtenen Urteil der vom Landgericht angenommene Rückfall nicht ergibt. Da die Taten vor dem Inkrafttreten des Ersten Strafrechtsreformgesetzes begangen worden sind, müssen für die Verurteilung wegen Rückfalls sowohl die Voraussetzungen der §§ 244, 245 StGB aF wie auch die des § 17 StGB nF vorliegen (Art. 87 des 1. StrRG). Während die §§ 244, 245 StGB aF auf die Bestrafung des Angeklagten und jeweils erneute Begehung einer der in § 244 StGB genannten Taten und deren Bestrafung abstellten und die Verjährung des Rückfalls nur davon abhing, ob seit Verbüßung oder Erlaß der letzten Strafe bis zur Begehung des neuen Diebstahls zehn Jahre verflossen waren, macht § 17 StGB nF die Verurteilung als Rückfalltäter,

abgesehen von anderen Umständen, davon abhängig, daß zwischen der früheren Tat und der folgenden Tat jeweils nicht mehr als fünf - anrechenbare - Jahre verstrichen sind (§ 17 Abs. 4 StGB). Die Verjährungsfrist beginnt also mit der Beendigung der früheren Tat. Die früheren Tatzeiten hat das Landgericht im angefochtenen Urteil jedoch nicht festgestellt, Obwohl die Vielzahl der Vortaten und der Verurteilungen dafür spricht, daß die Verjährung des Rückfalls ausscheidet, kann der Senat dies nicht mit Sicherheit dem Urteil entnehmen. Da der Strafausspruch in den beiden Fällen des Diebstahls ausdrücklich mit auf die Rückfallvoraussetzungen gestützt ist, mußten dieser sowie der Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden. Der Senat hat es für zweckmäßig erachtet, auch den möglicherweise durch den Fehler beeinflußten Strafausspruch im Falle der Urkundenfälschung aufzuheben.

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