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BGH Urteil vom 11.02.1971 – 4 StR 498/70

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 498/70 URTEIL 04370013 MM: 34

in der Strafsache

gegen

den kaufmännischen Angestellten Karl-Heinz BED

aus DO, zcvoren an GE 1345 in vu, Kreis DB,

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

ft

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Februar 1971, an der teilgenommen haben:

für

Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Salger als beisitzende Richter, Bundesanwalt WB in ser Verhandlung, Oberstaatsanwältin 0) bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Werner > .ı: rein

als Verteidiger,

Rechtsanwalt >, “(ED ‚

als Vertreter der Nebenklägerin,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 3. Juli 1970 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zur Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Es hat ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von 18 Monaten entzogen.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie erweist sich als unbegründet.

1. Den Antrag auf Vornahme einer Ortsbesichtigung hat das Landgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise abgelehnt. Was die Revision dagegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Das Landgericht hat jedenfalls von 8 244 Abs. 5 StPO nicht rechtsfehlerhaft Gebrauch gemacht.

2. Sachlich-rechtlich wird der Schuldspruch durch die Urteilsfeststellungen getragen. Auch die Bemessung der verwirkten Freiheitsstrafe und die Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von 18 Monaten hat das Landgericht rechtlich einwandfrei begründet.

3. Schließlich kann auch die Entscheidung des landgerichts, daß die Verteidigung der Rechtsoränung die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe gebiete (§ 23 Abs. 3 StGB n.F.), nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden.

Die Entscheidung entspricht den Grundsätzen, die der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 8. Dezember 1970

- 1 StR 353/70 - und der erkennende Senat im Beschluß vom

21. Januar 1971 - 4 StR 238/70 —- (beide Entscheidungen zum Abdruck in BGHSt vorgesehen) dargelegt haben.

Es wäre allerdings zu beanstanden, wenn sich das Landgericht auf den Standpunkt gestellt hätte, daß im Fall einer fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer (§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung die Verteidigung der Rechtsordnung immer die Vollstreckung der zwischen sechs Monaten und einem Jahre liegenden Freiheitsstrafe gebiete. Das hat das Landgericht aber nicht getan. Es hat vielmehr mit Recht auf die festgestellten Besonderheiten des Falles abgestellt. Es hat berücksichtigt, daß der Angeklagte trotz seiner hohen alkoholischen Beeinträchtigung (1,77 %o Alkohol im Blut zur Tatzeit) "die Fahrt angetreten hat, die einzig den Charakter einer Vergnügungsfahrt hatte" (UA S. 9).

Es hat bedacht, daß er seine angesichts der von ihm bemerkten Eisglätte der Fahrbahn (UA S. 3 und 6) zu hohe Geschwindigkeit auch dann nicht verminderte, als er schon auf 100 m die Fußgänger erkannt hatte (UA S. 3) und nun in der Kurve an ihnen vorüberfahren mußte. Nur durch dieses alkoholbedingte Fehlverhalten ist der Angeklagte mit seinem Fahrzeug ins Rutschen gekommen und hat so den Fußgänger re erfaßt und tödlich verletzt (UA S. 8). Der Angeklagte hat nicht nur mit leichter Schuld, unbewußt fahrlässig, sondern "nahezu mit bedingtem Vorsatz", bewußt fahrlässig gehandelt (UA S. 9). Der hohe Grad seiner Schuld wird auch nicht durch "ein Mitverschulden des Getöteten oder des Zeugen nn Ü gemildert (UA S. 10). Die Überzeugung der Strafkammer (UA S. 10), daß die Aussetzung der Vollstreckung "berechtigten Anlaß zu der Befürchtung geben würde, daß dies sich insoweit nachteilig auf die allgemeine Rechtsüberzeugung und die Achtung vor

ft

den Strafnormen auswirke, als damit die Allgemeinverbindlichkeit der Rechtsordnung und ihr Bestand in Frage gestellt würde", ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden.

Meyer Börtzler Spiegel Hürxthal Salger