Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971
BGH Beschluss vom 10.02.1971 – 2 StR 10/71
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 10/71 BESCHLUSS AP.L |
in der Strafsache
gegen
den Rohrleger Erich W ED aus WB, geboren en. ED 1950 in CHE, Kreis Schi, zur
Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf
Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung
des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 10. Februar 1971 gemäß § 349 Abs, 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten we wird das Urteil des landgerichts in Aachen vom 30. Juli 1970
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß schuldig sind:
a) der Angeklagte WEB des Diebstahls in vier schweren Fällen oder der Hehlerei in einem Falle,
b) der Mitangeklagte Eckhard Ss des Diebstahls in fünf schweren Fällen oder der Hehlerei in einem Falle und der Entziehung elektrischer Energie,
2, in den gesamten Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten WEB wegen Diebstahls oder Hehlerei in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und den Mitangeklagten SEM wegen Diebstahls oder Hehlerei in fünf Fällen und wegen Entziehung elektrischer Energie ebenfalls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit der Revision wendet sich der Angeklagte WED gegen seine Verurteilung wegen Diebstahls oder Hehlerei in den Fällen zum Nachteil der Firma M@B und zum Nachteil der Firma FEED (Nr. 11, 2. und 4. der Urteilsgründe). Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge zum Teil Erfolg und ist nach § 357 StPO auf die Verurteilung des Mitangeklagten SB, der keine Revision eingelegt hat, zu erstrecken. Die Beschränkung auf die Fälle zum Nachteil der Firma M@B und zum Nachteil der Firma FEB ist unwirksan, da nur eine Tat vorliegt, wenn sich der Angeklagte der Hehlerei schuldig gemacht hat.
Nach den Feststellungen der Strafkammer sind keine Bedenken gegen die Annahme zu erheben, daß der Angeklagte WE die in der von ihm benutzten Wohnung am 22. Februar 1970 und am 2. März 1970 aufgefundenen Sachen gestohlen oder gehehlt hat. Dies trifft auch
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für das bei der Zeugin KGB aufgefundene Tischfeuerzeug und für die vergoldete Pistole zu, die
der Angeklagte WEB am 17. Februar 1970 dem Zeugen KEEP gezeigt und als sein Eigentum bezeichnet hat. Das gleiche gilt für den Mitangeklagten Sn wegen der Sachen, die am 22. Februar 1970 in seiner Wohnung aufgefunden worden sind. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der von der Strafkammer gezogene Schluß, daß auch die DEEEB-Trockenbatterien und die Lebensmittel aus den am 7. Februar 1970 bei der Firma MEER uni am 21. Februar 1970 bei der Firma TB begangenen Einbruchsdiebstähle stammen, rechtlich nicht zu beanstanden. Was die Revision dagegen vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
Irrtümlich ist indessen die rechtliche Würdigung der Strafkammer, daß sich die Angeklagten sowohl bei Annahme des Diebstahls als auch bei Annahme der Hehlerei durch mehrere selbständige Handlungen schuldig gemacht haben. Mehrere Taten kommen nur bei den Einbruchsdiebstählen in Betracht. Soweit dagegen wahlweise Hehlerei angenommen wird, fehlt es an Feststellungen darüber, daß die Angeklagten die Sachen durch mehrere Handlungen erlangt haben. Auch dem Urteilszusammenhang läßt sich darüber nichts entnehmen. Allein der Umstand, daß der Angeklagte WEB die in der Zeit zwischen dem 14. und 16. Februar 1970 gestohlene vergoldete Pistole bereits am 17. Februar 1970, also wenige Tage vor dem in der Nacht zum 21. Februar 1970 begangenen Diebstahl von Lebensmitteln zum Nachteil der Firma TEE in Besitz
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hatte, ist ein Anhalt für mindestens zwei selbständige Handlungen der Hehlerei. Indessen muß dieser Besitz nicht notwendig schon ein hehlerischer gewesen sein. Angesichts des Mangels näherer Feststellungen läßt sich auch nicht ausschließen, daß die Angeklagten fortgesetzt gehehlt haben. |
Da eine weitere Aufklärung des Tatplans und der Tatausführung nicht möglich ist, hat das Revisionsgericht die Schuldsprüche geändert. Es ist zwar unwahrscheinlich, aber nicht auszuschließen, daß der Tatrichter auf der Grundlage dieser geänderten Schuld- ‘sprüche eine mildere Strafe ausgesprochen hätte. Deshalb war das Urteil in den gesamten Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben. Der Tatrichter hat nach Änderung der Schuldsprüche nunmehr nur eine Strafe gegen jeden Angeklagten festzusetzen, soweit sie sich wegen Diebstahls oder Hehlerei schuldig gemacht haben.
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